Für wen gilt die neue Rente mit 63?

Zum 1. Juli 2014 tritt die neue Rentenreform in Kraft – unter anderem auch die Rente mit 63. Sie besagt, dass man mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen kann. Die Voraussetzung dafür sind 45 Beitragsjahre, die auf dem Rentenkonto aufgelaufen sind. Ist ein Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1953 geboren, so kann dieser bei Erfüllung der Beitragszeiten ohne Abschlag in Rente gehen. Für 1953- und 1964-Geborene steigt die Altersgrenze stufenweise. So muss ein Arbeitnehmer, der heute 55 Jahre ist und 1958 geboren wurde, bis 64 arbeiten. Doch was sind das für Zeiten, die man geltend machen kann?

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren

Als Arbeitnehmer ist man sozialversicherungspflichtig beschäftigt und zahlt in die Rentenversicherung ein. Diese Jahre, die in einem Beschäftigungsverhältnis verbracht wurden, werden zu den Beitragsjahren gerechnet. Seit 1. Januar 2013 zählen dazu auch Minijobber, die monatlich 450 Euro verdienen und sozialversicherungspflichtig sind.

Arbeitslosigkeit war aus den 45 Beitragsjahren ausgeschlossen, nun soll die Arbeitslosigkeit von langjährig Versicherten bis zu fünf Jahre wie Beitragsjahre angesehen werden. Vorher sah es so aus, dass eine Rentenwartezeit von 35 Jahren oder weniger mit Arbeitslosengeld I angerechnet wurde. Allerdings kann bei 35 Beitragsjahren die Rente mit 63 nicht ohne Abschläge genommen werden. Zivil- und Wehrdienst wird nach wie vor anerkannt. 

Die einzelnen Beitragszeiten

Die heutige Lage ist noch so, dass eine Person, die 63 Jahre alt ist und in Rente gehen möchte, einen lebenslangen Abschlag hinnehmen muss. Für jeden Monat, den man vor dem eigentlichen Renteneintritt in Rente geht, werden 0,3 Prozent abgezogen. Ist jemand 1947 geboren und möchte mit 63 Jahren in Rente, der muss einen Abschlag von 7,2 % Rente verkraften. Das soll sich nun ändern.

Derjenige, der 45 Arbeitsjahre eingezahlt hat, kann mit 63 Jahren seine Rente abschlagsfrei beantragen. Eine eventuelle Arbeitslosigkeit und auch die Ausbildungs- und Erziehungszeiten werden dabei angerechnet. Zu den Anrechnungsjahren zählen außerdem Kindererziehungszeiten. Die Mütterrente wird sich der neuen Rentenreform ebenfalls anpassen. So werden für Kinder, die vor 1992 geboren sind, zwei anstatt einem Leistungspunkt berechnet. Schulzeiten, wie Berufsschule oder Uni, werden nicht zu den 45 Beitragsjahren gezählt.

Ein Fallbeispiel: Geht ein Arbeitnehmer mit 6.000 Euro brutto, nachdem er 45 Beitragsjahre angesammelt hat, mit 63 Jahren in Rente, erhält er nach der neuen Rentenreform 2.040 Euro Rente monatlich. Die alte Regelung hätte ihm 1.893 Euro Rente gebracht: Er erhält also 147 Euro mehr im Monat.

Es entsteht aber trotzdem ein Nachteil, wenn er früher in Rente geht, denn er braucht zwar keine Abschlagszahlung hinzunehmen, aber er zahlt weniger an Jahren ein. Deswegen wird seine Rente mit 63 geringer sein, als die Rente eines Arbeitnehmers, der zwei Jahre länger arbeitet. Die zwei Jahre würden sich mit 114 Euro monatlich mehr berechnen.

Die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren gilt also für alle Arbeitnehmer, die 45 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren; Langzeitarbeitslose fallen nicht unter die Begünstigung. 

Da nicht viele Versicherte 45 Beitragsjahre nachweisen können, werden von der Rente mit 63 nur wenige profitieren können. Es wird eine große Flucht in die Frühverrentung befürchtet, gerade dann wenn die Arbeitslosenzeiten vollständig in die Beitragsjahre mit eingerechnet werden. Skeptisch wird auch die Anerkennung von Hartz IV-Bezügen als volle Beitragszeiten angesehen.

Zum 1. Juli 2014 soll das Rentenpaket rechtens werden. Derjenige, der 1951 geboren ist und demzufolge in diesem Jahr 63 Jahre wird, kann also nach Erfüllung der Beitragszeiten zwei Jahre eher in Rente gehen und das abschlagsfrei.

Mit dem Antrag auf die neue Frührente sollte deshalb bis zum Juli 2014 gewartet werden. Wer den Rentenantrag dennoch früher stellt, muss die gewohnten lebenslangen Abschläge hinnehmen, ein Umstieg auf die neue Rentenreform ist nicht möglich.

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