Erziehungszeiten: So wirken sie sich auf die gesetzliche Rente aus

Durch die Kindererziehung ist die Berufstätigkeit von Vater und Mutter oft eingeschränkt. Aber immerhin gibt es dafür Extra-Punkte bei der gesetzlichen Rente. Lesen Sie hier, wie viel das ist und worauf Sie bei den Erziehungszeiten achten sollten.

Voraussetzung für den Erwerb eigener Rentenansprüche als Vater oder Mutter ist, dass Sie Ihr Kind in Deutschland erziehen und dort mit ihm leben. Dies betrifft sowohl leibliche Eltern als auch Großeltern, die ein dauerhaftes Pflegeverhältnis zu dem Kind haben, also mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und damit an die Stelle der Eltern treten, zu denen kein Obhuts- und Erziehungsverhältnis mehr besteht. Gegebenenfalls können auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern für die eigene Rente Kindererziehungszeiten angerechnet werden.

Sind Sie bereits Rentnerin/Rentner, so prüfen Sie, ob Kindererziehungszeiten in Ihrem Rentenbescheid ausgewiesen und somit berücksichtigt werden. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt es sich, eine Prüfung des Bescheids durch die Deutsche Rentenversicherung zu beantragen oder einen Rentenberater einzuschalten.

Welche Kindererziehungszeiten werden angerechnet?

Haben Sie in einem anderen Versorgungssystem (etwa bei einer Beamtenpension bei Geburten ab 1992) Ansprüche erworben, so sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert und können keine weiteren Ansprüche erwerben. Gibt es in Ihrem Versorgungssystem jedoch keine annähernd gleichwertige Anrechnung der Kindererziehungszeiten, so können Sie Rentenansprüche erwerben.

Auch kann nur einer – Vater oder Mutter – für dieselbe Erziehungszeit Ansprüche in der Deutschen Rentenversicherung erwerben. Das bedeutet, dass grundsätzlich derjenige, der das Kind überwiegend erzogen hat, Rentenansprüche erwirbt. Lässt sich dies nicht feststellen oder gibt es keine anderslautende Erklärung, ist dies die Mutter.

Worin unterscheiden sich Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten?

Die Dauer der anrechenbaren Erziehungszeit ist abhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Wurde Ihr Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren, werden maximal 12 Monate berücksichtigt. Bei den Jahrgängen ab 1992 maximal 36 Monate. Die anrechenbare Erziehungszeit beginnt am Monatsersten nach dem Geburtstag.

Für jedes Kind wird die Erziehungszeit separat berücksichtigt. Dementsprechend werden zum Beispiel für ab dem 1. Januar 1992 geborene Zwillinge 72 Monate angerechnet.

Die sogenannte "Berücksichtigungszeit" wegen Kindererziehung beträgt zehn Jahre. Die Voraussetzungen für den Erhalt von Berücksichtigungszeiten entsprechen denen für den Erhalt von Erziehungszeiten. Berücksichtigungszeiten betragen je Kind maximal 10 Jahre, sofern Sie nicht vorher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. Mit Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit endet die Berücksichtigungszeit, das heißt, es können durch eine gleichzeitige Berufstätigkeit keine doppelten Berücksichtigungszeiten erworben werden.

Haben Sie mehrere Kinder erzogen, so beginnt die Berücksichtigungszeit mit der Geburt des ältesten Kindes und endet mit dem zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes. Bei Zwillingen oder Drillingen läuft die Berücksichtigungszeit also, anders als bei den Kindererziehungszeiten, nur einmal zehn Jahre. Dagegen beginnt sie von Neuem, wenn zwischen der Geburt der Kinder mindestens zehn Jahre liegen.

Aber Achtung: Berücksichtigungszeiten haben nicht unbedingt direkten Einfluss auf die Höhe Ihrer Rente. Dennoch können sie sehr hilfreich sein, da sie Ihnen Ihre Anwartschaften auf gesetzliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten, sie auf Wartezeiten angerechnet werden können und sich auf die Bewertung von Ersatzzeiten oder Anrechnungszeiten positiv auswirken. War die Berücksichtigungszeit nach dem 31. Dezember 1991, so können Sie auch Entgeltpunkte erhalten, wenn Sie mindestens 25 Jahre rentenversichert waren.

Kindererziehungszeiten erhöhen die Rente

Während Ihrer Kindererziehungszeiten gelten Sie als mit dem Jahresdurchschnittsverdienst der Versicherten rentenversichert (im Jahr 2010 waren dies 31.144 Euro). Dafür erhalten Sie einen sogenannten "Entgeltpunkt" pro Jahr. Der Entgeltpunkt ergibt sich aus dem Verhältnis Ihres konkreten Verdienstes zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten.

Die Rentenpunkte werden dann mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Dieser lag 2012 bei 28,07 Euro in den alten Bundesländern und bei 24,92 Euro in den neuen Bundesländern. Dies wäre der Betrag, der während der Kindererziehungszeiten für einen Rentenpunkt monatlich auf Ihr Rentenkonto gebucht wird.

Kindererziehung und Berufstätigkeit

Grundsätzlich dürfen Sie neben den Kindererziehungszeiten arbeiten. Beachten Sie aber, dass dabei nicht unbegrenzt Beitragszeiten für die Rentenversicherung anerkannt werden. Das für die Rentenversicherung zu berücksichtigende Einkommen und das fiktive Einkommen, das für die Rentenansprüche, die Sie während Ihrer Kindererziehungszeiten erwerben, zugrunde gelegt wird, dürfen zusammen die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Überschreiten Sie die Beitragsbemessungsgrenze, werden für den Betrag, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, keine Beiträge fällig.

Sie sind grundsätzlich immer dann aus Ihrem Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit versicherungspflichtig, wenn dieses die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 Euro regelmäßig übersteigt. Das bedeutet für Sie, wenn Sie einen Minijob aufnehmen, dass nur der Arbeitgeber pauschale Rentenbeiträge in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts in die Rentenkasse einzahlt. Dafür erhalten Sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten, und auch auf die Mindestversicherungszeit wird dies in begrenztem Umfang angerechnet.

Ob es diese Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, hängt von Ihrem Jahresverdienst ab, bei dem auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt werden. Erhalten Sie einschließlich solcher Einmalzahlungen über 4.800 Euro jährlich, so handelt es sich nicht mehr um einen sozialversicherungsfreien Minijob. Allerdings ist es durchaus möglich, einem Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung nebeneinander nachzugehen, da diese Verdienste nicht zusammengerechnet werden.

Verzichten Sie auf die Versicherungsfreiheit, so stocken Sie die Pauschalbeiträge aus eigener Tasche auf, sodass Sie monatlich vollständige Rentenansprüche erwerben. Auf Antrag nachzahlen können Sie fehlende Rentenbeiträge, wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und die Mindestversicherungsdauer von fünf Jahren zur Erreichung einer Altersrente nicht erfüllt haben.

Die Schwangerschaft führt zu Anrechnungszeiten

Die gesetzlichen Schutzfristen während der Schwangerschaft (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes, beziehungsweise bei vorliegendem Nachweis auch länger) führen ebenfalls automatisch von Amts wegen zu Anrechnungszeiten. Ob Sie während der Schwangerschaft in Deutschland oder im Ausland gelebt haben, ist übrigens unerheblich.

Sie erhalten für diese Zeit ebenfalls Rentenpunkte. Außerdem wird diese Zeit auf Wartezeiten angerechnet, beispielsweise auf die 5-jährige Frist bis zum Erwerb eines Rentenanspruchs. Hierfür brauchen Sie der Deutschen Rentenversicherung lediglich einen Nachweis über die Geburt Ihres Kindes vorzulegen.