Sind Sie BAFöG-berechtigt?

Als Student brauchen Sie Geld zum Leben. Sie können arbeiten oder auf elterliche Unterstützung bauen, doch bietet auch der Staat Unterstützung an, die BAFöG-Leistung. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen Sie unabhängig von bestimmten Einkommensgrenzen und dem Einkommen Ihrer Eltern erfüllen müssen, um BAFöG-berechtigt zu sein.

Welche Ausbildungswege werden beim BAFöG gefördert?
Sie müssen ein grundständiges Studium an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule etc. beginnen. Grundständige Studiengänge sind solche, die zu einem ersten Studienabschluss führen. Damit sind Bachelor-, Diplom- oder Magisterstudien gemeint.

Ein Masterstudium, das auf einen Bachelorabschluss aufbaut ist förderungswürdig, wenn Sie

  1. vorher ein Bachelorstudium absolviert haben
  2. kein anderes berufsqualifizierendes Studium abgeschlossen haben
  3. das Studium vor Ihrem 30., oder beim Master dem 35. Geburtstag aufnehmen. Werden Sie also beispielsweise am 01. Oktober 30 bzw. 35 Jahr alt und Ihr erstes Semester beginnt am ersten Oktober, so sollten Sie den späten Beginn Ihres Studiums gut begründen können.

Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit haben, um ohne weitere Voraussetzungen BAFöG erhalten zu können. Welche Staatsangehörigen anderer Nationen Anspruch auf Förderung haben, ist in § 8 BAFöG aufgeführt.

BAFöG und andere Ausbildungen
Sie dürfen noch keine andere förderungswürdige Ausbildung abgeschlossen haben. Beachten Sie hier, dass förderungswürdige Ausbildungen keine betrieblichen Ausbildungen, Berufsfachschulen etc. sind. Ebenso ist ein Masterstudium, das auf einem Bachelorabschluss aufbaut, förderungswürdig.

Es bleiben daher eigentlich nur Zweitstudien, die nicht unbedingt zur beruflichen Qualifikation notwendig sind (etwa das Studium von Human- und Zahnmedizin, um dann Kieferchirurg werden zu können).

Sie dürfen ein bisheriges Studium nicht nach dem 3. Fachsemester abbrechen oder wechseln. Bei einem Wechsel bis zum 3. Fachsemester ist eine weitere Förderung meist problemlos möglich, wenn der Wechsel aus gesetzlich anerkannten Gründen erfolgt (Eignungsmangel, Änderung der Neigung usw.).

Zwar ist bei einer Einstufung in entsprechend höhere Fachsemester eine weitere Förderung auch bei späterem Fachwechsel möglich, doch nur, wenn ein "unabweisbarer Grund" vorliegt.