Haus-Versteigerung: Chance auf ein Schnäppchen

Per Haus-Verteigerung kann man viel Geld sparen. Denn mitunter wechseln Immobilien weit unter ihrem sogenannten Verkehrswert den Eigentümer. Was aber sind die Nachteile? Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Haus-Versteigerungen finden Sie in diesem Artikel.

Wie viel lässt sich bei einer Haus-Versteigerung sparen?

Die Hammer-Preise liegen im Schnitt zwischen 25 bis 40 Prozent unter dem Niveau, das bei regulären Verkäufen erzielt wird. Bei Eigentumswohnungen sind die Abschläge in der Regel am größten, bei Einfamilienhäusern meist am geringsten. Außerdem entfallen Notarkosten, da der Eigentumsübergang direkt im Amtsgericht beurkundet wird. Maklerkosten entstehen natürlich auch nicht.

Wo gibt es Termine über Haus-Versteigerungen?

Die Termine werden im Amtsgericht ausgehängt, außerdem in vielen Tageszeitungen veröffentlicht. Darüber hinaus gibt es kostenpflichtige Terminlisten, die im Internet bestellt werden können. Eventuell weiß die Hausbank gerade von Zwangsversteigerungen, bei denen sie Gläubiger ist.

Ist eine Besichtigung vor der Zwangsversteigerung möglich?

Nein, in der Regel nicht. Der Noch-Eigentümer ist nicht verpflichtet, Besichtigungen zu gestatten. Interessenten können beim Amtsgericht lediglich das Verkehrswertgutachten einsehen. Es enthält eine Beschreibung der Lage und des Zustands der Immobilie. 

Wie verlässlich ist das Verkehrswert-Gutachten?

Auf die Gutachten ist nur bedingt Verlass. Aufgrund des Verfahrensablaufes und der Verfahrensdauer sind sie grundsätzlich überholt, nämlich meist ein bis zwei Jahre alt. Die Gutachten können daher nur als grober Anhaltspunkt dienen. Die Ansätze darin sollte der Interessent immer aktualisieren, also zum Beispiel mit einem neuen Mietspiegel und aktuellen Bodenrichtwerten vom Gutachterausschuss.

Gibt es eine Gewährleistung für die Immobilie aus der Haus-Versteigerung?

Nein, anders als bei einem regulären Verkauf kann der Erwerber keine Ansprüche geltend machen, wenn unerwartete Mängel auftauchen. Weder der Gutachter oder das Amtsgericht haften, auch nicht der Vorbesitzer. Deshalb ist es besonders wichtig, sich, wenn irgendwie möglich, selbst einen Eindruck von dem Objekt zu verschaffen. Eine Pflicht des Noch-Eigentümers, Besichtigungen zu gestatten, gibt es wie gesagt aber nicht.

Worauf muss besonders geachtet werden?

Ein Augenmerk sollte außerdem dem Punkt "Besonderheiten" gelten: Dazu zählen Bauschäden, Mängel oder ein längerer Leerstand. Auskunft darüber, ob das Objekt lastenfrei ist, gibt der Grundbuchauszug. Besonders wichtig ist dabei die "zweite Abteilung" des Grundbuchs. Da steht, ob Dauerschuldverhältnisse bestehen, also zum Beispiel ein Wohnrecht auf Lebenszeit, das nach der Ersteigerung weiterhin gelten würde.

Wie läuft eine Haus-Versteigerung ab?

Die Versteigerung selbst unterteilt sich in zwei Abschnitte: Erst verliest der Rechtspfleger Grundbuchinhalt, Versteigerungsbedingungen und weitere Formalien. Dann folgt die gesetzliche Bietstunde, die allerdings nur noch 30 Minuten dauern muss.

Während bei einem Ersttermin Gebote unter 70 Prozent des Verkehrswertes von den Gläubigern abgelehnt werden können und bei Geboten unter 50 Prozent zum Schutz des Schuldners sogar der Zuschlag verweigert werden muss, gelten beim Zweittermin diese Einschränkungen nicht.

Wie wird bei einer Haus-Versteigerung bezahlt?

Vor dem Versteigerungstermin muss die Finanzierung des Objekts bereits sicher stehen. Zwar muss ein Bieter beim Termin nur zehn Prozent per Scheck oder Bürgschaft absichern (Bargeld ist nicht zulässig), haftet aber für den gesamten Betrag.

Zum sogenannten Verteilungstermin – meist sechs Wochen später – wird die Restsumme fällig. Hinzu kommen für die Zeit vom Zuschlag bis zur Verteilung anteilig vier Prozent Zinsen auf das Gebot sowie die Grunderwerbsteuer.

Muss der Alt-Eigentümer  das Haus räumen?

Ja, der Zuschlagbeschluss bedeutet gleichzeitig einen Räumungstitel, die Vollstreckungsklausel muss beim Rechtspfleger förmlich beantragt werden. Ist die Wohnung oder das Haus vermietet, kann der Erwerber den Vertrag wegen Eigenbedarfs kündigen (§ 57 A ZVG) – vorausgesetzt, er oder Familienangehörige wollen tatsächlich selber einziehen.