Mietzahlung: Fristberechnung ohne Samstag

Sofern die Mietzahlung vom Mieter bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist, wird der Samstag bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt. Dies hat der BGH erst kürzlich entschieden (BGH, Urteile v. 13.7.2010 - VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09).

Mietzahlung zum dritten Werktag eines jeden Monats

Auch in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war im Mietvertrag vereinbart, dass die Mietzahlung im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu leisten ist. Bedingt durch vorangegangene unpünktliche Mietzahlungen wurden die Mieter bereits einige Male abgemahnt. Schließlich wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Mietzahlung: Berechnung der Frist ohne Samstage

Nach Ansicht des BGH ist der Samstag nicht als Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB beziehungsweise entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen. Die dreitägige Karenzzeit, die dem Mieter für die Mietezahlung zum Monatsbeginn eingeräumt wird, mildert im Mieterinteresse die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter zur Mietzahlung ungekürzt zur Verfügung stehen.

Karenzzeit für die Mietzahlung

Diese Karenzzeit für die Mietzahlung soll insbesondere gewährleisten, dass die Mietzahlung den Vermieter selbst dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn der Überweisungsauftrag für die Miete erst am letzten Tag des Monats, an dem die meisten Arbeitnehmer ihr Gehalt oder ihren Lohn bekommen, an der Bank abgegeben wird.

Damit trägt die Karenzzeit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen durch Überweisungen über Kreditinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Die Transaktionen und Überweisungen werden von den Banken aber nur von Montag bis Freitag ausgeführt, sodass sich die Karenzzeit für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen würde, wenn der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde.

Das widerspräche nach Auffassung der Richter dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Samstag nicht als Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen.

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