Vorkaufsrecht – Machen Sie die Rechnung mit Ihrem Mieter

Wollen Sie eine vermietete Immobilie verkaufen, kann es sein, dass der Mieter zum Käufer wird. Denn das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) weist dem Mieter in bestimmten Fällen mit § 577 ein Vorkaufsrecht zu. Damit der Mieter das Vorkaufsrecht hat, muss eine an ihn vermietete und ihm überlassene Wohnung später in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden.

Ein Vorkaufsrecht hat der Mieter also nur, wenn die folgende zeitliche Reihenfolge gegeben ist: 1. Vermietung der Wohnung, 2. Überlassung der Wohnung und 3. Umwandlung der Wohnung.

In diesen Fällen hat Ihr Mieter ein Vorkaufsrecht

Die genaue Prüfung ist für Sie sehr wichtig, da sich Mieter mitunter auf ein Vorkaufsrecht berufen, das sie gar nicht haben. Denn es besteht kein Vorkaufsrecht, wenn der Mieter die angemietete Wohnung erst nach der Umwandlung in Wohneigentum bezieht. Entscheidend für das Vorkaufsrecht ist damit die Frage, wann die Wohnungsumwandlung vorgenommen wird.

Dies ist der Fall bei der Zuweisung von Sondereigentum durch den Eigentümer und dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher.

Vorkaufsrecht: Familien- und Haushaltsangehörige

Beachten Sie: Auch wenn die hierfür notwendige Reihenfolge eingehalten wurde, hat der Mieter das Vorkaufsrecht nur, wenn die Immobilie an eine Person verkauft wird, die nicht Ihre Familienangehörige oder Angehörige Ihres Haushalts ist. Ist dies der Fall, kommt der Mieter nämlich nicht zum Zug: Das BGB privilegiert in § 577 Abs. 1 die Ihnen nahestehende Person gegenüber Ihrem Mieter.

Vorkaufsrecht: Wohnraummiete

Außerdem besteht das Vorkaufsrecht Ihres Mieters nur dann, wenn er eine Wohnung von Ihnen gemietet hat. Haben Sie dagegen Gewerberäume vermietet und planen Sie nun, diese zu veräußern, ist Ihr Mieter zum Vorkauf nicht berechtigt.

Auf das Vorkaufsrecht müssen Sie hinweisen

Haben Sie über Ihre Wohnung einen Kaufvertrag geschlossen und ist Ihr Mieter zum Vorkauf berechtigt, so müssen Sie Ihren Mieter über sein Vorkaufsrecht informieren. Denn er selbst wird oft gar nicht wissen, dass und zu welchen Bedingungen „seine“ Wohnung verkauft wird.

Wichtig dabei: Auch bei einem schon gekündigten Mietverhältnis hat Ihr Mieter noch sein Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht erlischt erst, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

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