Hartz IV: Wenn das Amt verspätet zahlt, dürfen Sie nicht kündigen

Immer mehr Haushalte sind aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht mehr in der Lage, ihre Miete selber zu zahlen. Sofern das Sozialamt dann die Mietzahlungen übernimmt, dürfen Sie als Vermieter auch dann nicht kündigen, wenn die Miete verspätet gezahlt wird.

Hartz IV Fallbeispiel: Vermieter dürfen nicht kündigen, wenn das Sozialamt die Miete verspätet überweist
Eine Familie aus Bayern hatte im Mai 2007 ein Reihenhaus gemietet. Der Mann und Alleinverdiener zog jedoch wenige Monate später aus und die alleinerziehende Mutter wurde zur Empfängerin von Hartz IV. Ab April 2008 überwies das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter. Das allerdings regelmäßig mehrere Tage zu spät.

Die Mieterin verstieß damit formal gegen ihre Vertragspflicht. Demnach musste die Miete bis zum 3. Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters gezahlt werden. Die Zahlungen gingen allerdings erst am 11. April, 7. Mai, 6. Juni und 8. Juli ein. Obwohl die Frau dem Jobcenter die Abmahnung des Vermieters vorlegte, war das Amt nicht zu einer früheren Zahlung bereit. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos, scheiterte jedoch mit seiner Klage jedoch in allen Instanzen (BGH, Urteil v. 21.10.09, Az. VIII ZR 64/09.

Hartz IV: Jobcenter ist kein Erfüllungsgehilfe für Sozialmieter
Auch der BGH stellte jetzt fest, dass für eine fristlose Kündigung kein Grund bestand. Nach Meinung der Richter beruhten die Zahlungsverzögerungen schließlich darauf, dass das Jobcenter nicht zu einer rechtzeitigen Zahlungsanweisung bereit war. Der Mieterin könne man damit nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen. Die staatliche Stelle handle nicht als "Erfüllungsgehilfe" der Mieterin. Ob das Jobcenter direkt an den Vermieter zahle oder an den Bedürftigen, der die Miete daraufhin überweise, spiele dabei keine Rolle.

Zahlt Ihr Mieter selbst die Miete trotz mehrfacher Abmahnung unpünktlich, dürfen Sie ihm kündigen. Der BGH hat dies in zwei Grundsatzurteilen klargestellt: BGH, Urteil v. 04.02.09, Az. VIII ZR 66/08 und BGH, Urteil v. 11.01.06, Az. VIII ZR 364/04.