Modernisierungszuschlag: Für Renovierungskosten muss der Mieter zahlen

Ein für Vermieter sehr erfreuliches Urteil hat der BGH gefällt. Sein Tenor lautet: Sind im Zusammenhang mit einer Modernisierung Renovierungsarbeiten erforderlich, können diese Kosten bei der Berechnung des Modernisierungszuschlags einbezogen werden (BGH, Urteil v. 30.03.11, Az. VIII ZR 173/10).

Mieterhöhung nach umlagefähiger Modernisierung
Im Urteilsfall kündigte die Vermieterin im Januar 2007 schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 € monatlich an. Die Mieter teilten der Vermieterin daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn die Klägerin einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle.

Dieser Forderung kam die Vermieterin nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde.

Nach Einbau des Wasserzählers legte die Vermieterin die Gesamtkosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 € ergab. Den auf den Tapezierungskosten-Vorschuss entfallenden Teilbetrag von jeweils 1,32 € zahlten die Beklagten 24 Monate lang nicht. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 31,68 € nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage der Vermieterin stattgegeben – nun gab auch der BGH der Vermieterin Recht.

Modernisierungszuschlag: Für Renovierungskosten muss der Mieter zahlen
Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen darf. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und er sich die Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB vom Vermieter erstatten lässt. 

Bitte beachten Sie: Nur diejrnigen Kosten können auch als Modernisierungskosten auf den Mieter umgelegt werden, die wirklich für die Modernsierung entstanden sind. Unnötige, unzweckmäßige oder ansonsten überhöhte Modernisierungsaufwendungen hat der Mieter nach einer Grundsatzentscheidung des BGH vom 17.12.08 nicht zu tragen (Az. VIII ZR 41/08).