von Tobias Mahlstedt, veröffentlicht in Mieten & Vermieten
Fahrräder im Hof: Vermieter darf Nutzungserlaubnis frei widerrufen
Eine häufige Situation in der Vermietungspraxis: Der Mietvertrag erlaubt dem Mieter nicht, sein Fahrrad im Hinterhof des Mietgebäudes abzustellen, aber auf entsprechende Bitte wird ihm dies gestattet. Durch die vielen Fahrräder wird der Hof jedoch immer unansehnlicher, und so entsteht der Wunsch, ihn von den ganzen Rädern wieder zu befreien.
Die wenigsten Mieter akzeptieren dies jedoch und sagen, dass das Abstellen auf der Straße zu riskant sei und das Diebstahlrisiko zu groß. Außerdem verlangten die Haftpflichtversicher, dass Fahrräder im befriedeten Bereich abgestellt würden, sonst bestehe kein Versicherungsschutz.
Das mag zwar alles richtig sein, dennoch dürfen Sie Ihre Erlaubnis zum Abstellen von Fahrrädern – die nicht im Mietvertrag geregelt, sondern einem Mieter später eingeräumt wurde – frei widerrufen. In einem solchen Fall handele es sich dem angegebenen Urteil zufolge nämlich nicht um eine Ergänzung zum Mietvertrag, sondern um eine "jederzeit widerrufbare Gefälligkeit".
Ihr Vorteil: Das Gleiche gilt, wenn Sie einem Mieter abseits des Mietvertrages gestattet haben, eine Gartenfläche zu nutzen. Auch diese Nutzungsmöglichkeit dürfen Sie ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn der Mieter kein mietvertragliches Recht auf Nutzung hat (so KG Berlin, Urteil v. 14.12.06, Az. 8 U 83/06).
Vor allem in größeren Mietshäusern ist es für Sie empfehlenswert, eine Hausordnung festzulegen. Sie regelt in Ihrem Mietshaus das Zusammenleben der Mieter untereinander.
Sie als Vermieter und jeder Ihrer Mieter können von den anderen Hausbewohnern grundsätzlich die Einhaltung dieser Hausordnung erwarten. In einer solchen Hausordnung können und sollten Sie Folgendes regeln:
Beachten Sie aber bitte, dass Sie durch eine Hausordnung Ihrem Mieter keine über den Mietvertrag hinausgehenden Pflichten auferlegen können. Das bedeutet, dass Sie Ihren Mieter zu Tätigkeiten, wie beispielsweise eine Reinigung des Treppenhauses oder eine Räumpflicht im Winter, nur verpflichten können, wenn die Hausordnung ausdrücklich zum Bestandteil Ihres Mietvertrages geworden ist.
Deshalb müssen Sie unbedingt im Mietvertrag einen Hinweis auf die Hausordnung aufnehmen. Eine lediglich im Treppenhaus ausgehängte Hausordnung kann keine Verpflichtungen für Ihre Mieter begründen.

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