Erhöhen Sie Ihre Miete ganz einfach per E-Mail oder Fax

Endlich: Die Mieten steigen vielerorts wieder – die aktuellen Mietspiegel beweisen es. Damit Sie Ihre Miete erhöhen können, müssen Sie ein Mieterhöhungsverlangen an Ihren Mieter richten. Dies ist nun ganz einfach per E-Mail oder Fax möglich – so sparen Sie sich Zeit, Geld und Papier. Welche weiteren Vorteile Sie daraus ziehen können, erfahren Sie hier.

Die Mieten steigen vielerorts wieder und auch Sie wollen ein Mieterhöhungsverlangen an Ihre Mieter richten? Wenn Sie mehrere Mieter haben, oder als Hausverwaltung tätig sind, empfehle ich Ihnen eine Erleichterung: die Mieterhöhung per E-Mail oder Fax.

E-Mail oder Fax können Sie bei einer Mieterhöhung nutzen, weil das Gesetz dafür nur die "Textform" vorschreibt (§ 558 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, es reicht aus, dass Ihre Erklärung lesbar ist und Sie als Erklärender erkennbar sind. Aus diesem Grund dürfen Sie Ihr Mieterhöhungsverlangen auch als E-Mail, Fax oder Computerfax an Ihren Mieter senden.

Die entscheidenden Vorteile für Sie als Vermieter

Ihre Vorteile: Der Versand kostet Sie nichts (E-Mail) beziehungsweise ist deutlich günstiger als ein eingeschriebener Brief (Fax). Und Sie haben trotzdem einen Zugangsnachweis.

Letzteres ist für Sie wichtig. Denn wenn der Mieter bestreitet, das Mieterhöhungsverlangen erhalten zu haben, müssen Sie ihm das Gegenteil beweisen. Gelingt Ihnen dies nicht, gilt es als nicht zugestellt. Ihre Mieterhöhung wäre damit unwirksam.

Rechtssicher zum Ziel

Ihr Mieterhöhungsverlangen benötigt keine Unterschrift. Um das Ende der Erklärung aber zu kennzeichnen, empfehle ich Ihnen dieses in anderer Weise deutlich zu machen. Etwa durch Namensnennung, einer eingescannten Unterschrift, einer Grußformel oder durch einen Zusatz wie: "Diese Erklärung ist nicht unterschrieben."

Mein Tipp: Damit Sie auf der sicheren Seite sind, empfehle ich Ihnen: Geben immer Ihren Vor- und Zunamen an. Denn die Gerichte stellen hohe Anforderung an die Voraussetzung, dass die Person des Erklärenden aus dem Mieterhöhungsverlangen für den Mieter zweifelsfrei erkennbar sein muss.