von Nam Kha Pham, veröffentlicht in Immobilienrecht
Die Bauabnahme hat weitreichende Folgen.
Mit der Abnahme hat der Bauunternehmer seine Arbeit im Wesentlichen getan. Jetzt geht das Objekt auf den Bauherren über. Praktisch heißt das:
Wenn der Baukunde nicht aufpasst, gilt das Haus rechtlich als abgenommen, und er hat überhaupt nichts davon gemerkt. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten, berichtet Gabriele Heinrich vom Verein Wohnen im Eigentum.
Seine Interessen kann der Kunde nur durch eine förmliche Abnahme schützen. Sie sollte bereits im Bauvertrag fest vereinbart werden. Die Unterstützung durch einen Architekten oder Bauingenieur empfiehlt sich unbedingt. Im Abnahmetermin besichtigen alle Beteiligten gemeinsam das Gebäude und fertigen darüber ein Protokoll an.
Es wird von allen unterschrieben und enthält neben Datum, Uhrzeit und Teilnehmern vor allem eine detaillierte Auflistung aller bekannten Baumängel, den Vorbehalt der Rechte wegen der Mängel und außerdem Fristen zu ihrer Beseitigung.
Übrigens: Der Termin kann auch anders ausgehen, denn bei schweren Mängeln darf der Kunde die Abnahme verweigern. Und das sollte er auch tun, denn sonst treten die Wirkungen der Abnahme ein, er muss etwa zahlen und verliert damit ein wichtiges Druckmittel.
Allerdings sollte der Kunde sich zunächst mit seinem Fachbegleiter über das Gewicht der Fehler verständigen. Denn wenn er die Abnahme zu Unrecht ablehnt, kann der Bauunternehmer ihn darauf verklagen.
Es verbessert die Chancen, dass im – zeitlich naturgemäß begrenzten – Abnahmetermin keine Mängel übersehen oder vergessen werden, wenn die Baustelle schon vorher gemeinsam mit dem Architekten oder Bau-Ingenieur kontrolliert wurde.
Am besten ist eine kontinuierliche professionelle Baubegleitung mit Vor-Ort-Baubegehungen nach Fertigstellung des Kellergeschosses, des Rohbaus und des Dachstuhls, nach Abschluss der Rohinstallation, nach Aufbringen des Innenputzes, nach Einbringen des Estrichs und vor der Schlussabnahme.
Das Gesetz gibt dem Baukunden ein wirksames Mittel, den Bauunternehmer zu motivieren, die im Abnahmeprotokoll festgelegten Fristen zur Mängelbeseitigung einzuhalten: Er kann das Doppelte der voraussichtlich dafür nötigen Kosten von seiner Schlusszahlung einbehalten. Expertin Gabriele Heinrich: "Diese Möglichkeit sollte er nutzen. Bei Schätzung der Kosten hilft ihm der Architekt oder Bau-Ingenieur, der ihn bei der Abnahme begleitet."

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