EU-Richtlinie setzt Minimalstandards bei Überweisungen

Eine EU-Richtlinie soll Geldgeschäfte innerhalb der EU-Zone vereinheitlichen. Ihre Minimalstandards bringen Einschränkungen mit sich, die vom Konto-Inhaber sorgfältigeren Umgang mit Geldgeschäften fordert, insbesondere beim Online-Banking. Lesen Sie, welche generelle Bedeutung die Überweisung hat und wie es mit Rückforderungen aus fehlgeleiteten Überweisungen aussieht.

Folgen aus Wegfall Abgleich Kontonummer und -name

Eine EU-Richtlinie hat Minimalstandards in ganz Europa gesetzt: Überweisungs- und Girovertrag sind erstmals gesetzlich festzuschreiben (in Deutschland gemäß §§676a ff. BGB).

Die Umsetzung vom deutschen Gesetzgeber ging deutlich über die Vorgaben der EU hinaus. Die Geldhäuser übernahmen die Richtlinien Ende 2009 in ihre Geschäftsbedingungen. Seitdem entfällt die frühere Verpflichtung der Banken, bei Geld-Transaktionen Empfänger, Name und Konto-Nummer gegeneinander abzugleichen. Bis dahin verglichen die Geldhäuser generell die Kontonummer mit dem Namen des Empfängers.

Dieser Wegfall an Kontrolle seitens der Geldhäuser kann gravierende Folgen für den Konto-Inhaber nach sich ziehen. Ein einziger Zahlendreher, ein Tippfehler oder einmal zu früh auf den Button gedrückt reichen aus, um eine Falschbuchung auszulösen, ohne dass sich noch jemand schützend dazwischen schaltet. So müssen die Kontoinhaber – anders als vorher – stets davon ausgehen, dass ein Überweisungsbetrag infolge eines kleinen Fehlers auch auf einem fremden Konto landen kann. Und dann ist guter Rat teuer.

Überweisung – rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung der Überweisung erklären die Anwälte Dr. Schulte und Partner als Zahlungsauftrag des Kontoinhabers an seine Bank, einen bestimmten Geldbetrag einem anderen (begünstigten) Konto gutzuschreiben. „Die Überweisung stellt ein vergleichsweise unkompliziertes Instrument zum Transport von Buchgeld dar und ist deshalb eines der Hauptinstrumente im bargeldlosen Zahlungsverkehr…“

„Der Überweisungsvertrag gemäß §676a wird unabhängig von dem Bestehen eines Girovertrages ausgeführt. Für den Vertragsschluss bei einem Überweisungsvertrag gelten die allgemeinen Regelungen“ der §§145 ff. BGB. Durch das Einreichen des Überweisungsträgers bzw. die elektronische Übermittlung wird an die Bank ein Angebot zum Vertragsschluss gerichtet.

„Das Kreditinstitut ist durch den Überweisungsvertrag gegenüber dem, der die Überweisung veranlasst hat, verpflichtet. Sie muss dem Begünstigten den bezifferten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung stellen, sowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen angegebenen Verwendungszweck mitteilen.“

Bankgeschäftstage, beleghafte und nicht belebhafte Überweisung

Banken sind zur raschen Überweisungs-Umsetzung im Rahmen gesetzlicher Ausführungsvorschriften verpflichtet: Fünf Bankgeschäftstage bei Auslandszahlungen in der EU (bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto), drei bei institutsübergreifenden Inlandszahlungen, zwei innerhalb eines Instituts, einer innerhalb der gleichen Haupt- oder Zweigfiliale.

„Fristbeginn hierfür ist stets der nächste Bankgeschäftstag nach Auftragserteilung. Bankgeschäftstage sind alle Werktage außer Samstag, es sei denn das Kreditinstitut hat Samstag gewöhnlich geöffnet.“

Außerdem gibt es eine beleghafte Überweisung (Überweisungsformular, Selbstbedienungsterminals) und eine nicht beleghafte Überweisung im Rahmen des Online-Bankings. Insbesondere bei Letzterem werden die Folgen der o. a. EU-Richtlinie deutlich, wodurch Fehler bei Überweisungen nur noch auf umständlichen Wegen, mitunter auch gar nicht mehr, zu korrigieren sind, wie die weiteren Ausführungen der Serie verdeutlichen.

Rückforderungen bei fehlgeleiteten Überweisungen

Aus der Vereinbarung mit der Bank ergibt sich gemäß BGB, „dass eine Rückforderung gegen die Bank bei fehlgeleiteten Überweisungen ausscheidet. Die Bank ist auch nicht verpflichtet, den Namen des begünstigten Empfängers an den Kunden herauszugeben, so dass unter Umständen das überwiesene Geld unwiederbringlich verloren ist.

Anders ist die Lage an Selbstbedienungsterminals der Bank oder bei handgeschriebenen Überweisungen, hier findet nach wie vor ein Kontonummer-Namensvergleich statt, so dass Fehler bei der Überweisung auffallen müssen…“ Was im Falle einer Fehlüberweisung zu tun ist, erläutern die weiteren Serienfolgen.

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