Kindergeld: Leistungen, die einen Kindergeldanspruch ausschließen (8)

Kindergeld wird grundsätzlich nicht gezahlt, wenn ein Anspruch auf bestimmte Leistungen - etwa aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenversicherung - besteht. Allerdings kann dieses Kind bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für andere - jüngere - Kinder als Zählkind berücksichtigt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs insgesamt beitragen.

Kindergeld wird grundsätzlich nicht gezahlt, wenn für ein Kind ein Anspruch auf folgende Leistungen besteht:

  • Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind,
  • Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dem Kindergeld vergleichbar sind.

Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Allerdings kann das Kind in diesen Fällen bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für andere – jüngere – Kinder als Zählkind mitgezählt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs beitragen.

Zahlung von Teilkindergeld
Sofern der Kinderzuschuss bzw. die Kinderzulage zur Rente niedriger ist als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld gezahlt.

Der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld ist auch bei ausländischen Leistungen für das Kind ausgeschlossen, wenn sie niedriger sind als das deutsche Kindergeld. Allerdings gilt dies nicht für Familienleistungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gewährt werden. Unter Umständen besteht hier ebenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld.