Kindergeld-Auszahlung: Wichtiges und Wissenswertes

Die Kindergeld-Auszahlung ist eine antragspflichtige Leistung der Familienkasse. Kinder sind in der Regel ab ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Bezugsempfänger. Ausnahmsweise - wiederum gegen Beantragung - wird Kindergeld auch länger gewährt.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die Kindergeldnummer über den Zahlungszeitpunkt. Bis zu gültigen Grenzbeträgen bei Bezügen und Einkünften erhält jedes Kind das Kindergeld monatlich unbar in gesetzlich bestimmter Höhe.  Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag mit Ihrer Unterschrift bei der Familienkasse in Ihrem Wohnbezirk stellen.

Ausnahmen zur Kindergeld-Auszahlung

Es gibt hinsichtlich der Fortdauer von Kindergeld allerdings auch Ausnahmen, die Sie kennen sollten:

  • Lehrlinge oder Kinder ohne Lehrstelle
  • arbeitslose oder behinderte Kinder
  • Freiwilligendienste oder freiwilliger Wehrdienst
  • Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, z. B. zwischen Ende der Schulzeit und Beginn einer Lehre
  • Kinder nach abgeschlossener Erstlehre, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben (weniger als 20 Wochenstunden)
  • verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Kinder – nur nach Prüfung der Voraussetzungen
  • je nach Voraussetzungen Kinder mit eigenem Kind
  • anspruchsberechtigte Pflege- und Stiefkinder, auch im Haushalt der Großeltern heranwachsende Kinder

Eine Kindergeld-Auszahlung in den genannten Ausnahmefällen beantragen Sie am besten vor Vollendung des 18. Lebensjahr Ihres Kindes. Denn die Prüfung der Voraussetzungen nimmt einige Zeit in Anspruch. Fügen Sie bei der Folgebeantragung alle nötigen Nachweise in Kopie bei – dies verringert die Zeit zwischen Antragsstellung und Bewilligung zusätzlich.

Veränderte bzw. vereinfachte Regelungen seit 2011

Fast alle bisherigen Voraussetzungen werden auch nach dem 01.01.2012 für die Kindergeld-Auszahlung berücksichtigt. Ebenso hat sich hinsichtlich der Ausnahmeansprüche nichts geändert. Eine wichtige Änderung ist die vorher gültige Obergrenze für Bezüge und Einkünfte. Diese betrug bis 2011 8.004 Euro und wurde im Zuge der Gesetzesänderung komplett abgeschafft.

Etwas strenger wurde die Prüfung der Voraussetzungen für die Kindergeld-Auszahlung über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus. Zwar dürfen Sie auch ab 2012 keinen telefonischen Antrag stellen, aber eine telefonische Vorabfrage nach nötigen Unterlagen vereinfacht Ihre vollständige Antragstellung unbürokratisch.

Kindergeld-Auszahlung – Rechte, Pflichten und Zahlungsmodalitäten

Für den Antrag auf Kindergeld-Auszahlung müssen Sie zwar Ihre Kindergelddaten an die Familienkasse übermitteln, diese werden jedoch datensicher entsprechend der Bestimmungen zum Steuergeheimnis behandelt. Ergeben sich während der bewilligten Anspruchszeit wesentliche Veränderungen Ihrer Verhältnisse, dann sind Sie zur unverzüglichen Meldung gegenüber der Familienkasse verpflichtet. Besonders wichtig ist dies in den genannten Ausnahmefällen.

Derzeit erfolgt die Kindergeld Auszahlung in Höhe von 184 Euro für das erste und zweite Kind, von 190 Euro für das dritte Kind sowie von 215 Euro für weitere Kinder monatlich und ausschließlich per Kontoüberweisung. Die Endziffern 0 und 1 Ihrer Kindergeldnummer erhalten die Überweisung zum Monatsbeginn. Die Endziffern 2 bis 7 werden zur Monatsmitte ausgezahlt, und am Monatsende überweist die Familienkasse das Kindergeld für die Endziffern 8 und 9.

Die komplette Kindergeldnummer finden Sie auf dem Bewilligungsschreiben Ihrer zuständigen Familienkasse sowie während laufender Zahlung auf den Kontoauszügen. Ausnahmen für die Zahlungsmodalitäten sind Kindergeldempfänger, die das Geld von einer Besoldungsstelle oder einer Gehaltsstelle im öffentlichen Dienst erhalten. Hier ist Zahltag der übliche Lohntag pro Monat.

Weitere Informationen zur Kindergeld-Auszahlung finden Sie in Kindergeld-Auszahlung!