Fluggesellschaften können Rückflug nicht verweigern

Fluggesellschaften verwenden oft eine Klausel, nach der Flugreisende vom Rückflug ausgeschlossen werden, wenn sie den Hinflug nicht nutzen. Das geht nicht so ohne Weiteres, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden.

Im verhandelten Verfahren (OLG Frankfurt, Az. 16 U 76/08) ging es um die weit verbreitete Vertragsklausel, in der Fluggesellschaften festlegen, dass Passagiere ihre Flüge nur in der „richtigen“ Reihenfolge antreten können. Auf der Grundlage dieser Klausel wurden Fluggäste von ihrem gebuchten Rückflug ausgeschlossen, wenn sie den Hinflug hatten verfallen lassen.

Fluggesellschaften verwenden unwirksame Klausel

Fluggäste durften sich nicht umentscheiden, beispielsweise von Berlin nach Düsseldorf mit der Bahn zu fahren, anstatt ihren Flug anzutreten, und dann nur zurückzufliegen. Das Oberlandesgericht erklärte, die Klausel sei unwirksam, und wiederholte die Argumentation der vorigen Instanz. Dieses Gericht hatte argumentiert, dass es sich mit gebuchten Flügen wie mit einem mehrgängigen Menü im Restaurant verhalte: Der Kellner kann sich nicht weigern, dem Gast das Hauptgericht zu servieren, bloß weil dieser nicht zeurst die Vorspeise gegessen hat.

Fluggesellschaften, deren Sitz sich innerhalb Deutschlands befindet, müssen sich an das Urteil der Frankfurter Richter halten. Sollten Sie Ihren Hinflug verpasst haben, und die Airline versucht, Ihnen den Rückflug zu verweigern, berufen Sie sich auf das oben genannte Urteil.

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