Ärger mit der Krankenkasse? So streiten Sie richtig!

Ihre Krankenkasse verweigert Ihnen ein notwendiges Hilfsmittel, obwohl vom Arzt ein ausführlich begründetes Rezept vorliegt? Setzen Sie sich zur Wehr! Wie Sie dabei vorgehen und was Sie beachten müssen, das lesen Sie hier.

In der Regel zahlt die gesetzliche Krankenversicherung notwendige Hilfsmittel. Allerdings nur, sofern diese mit entsprechender Hilfsmittelnummer im Hilfsmittelkatalog der Kassen gelistet sind und ein ausführlich begründetes Rezept vom Arzt vorliegt. Manchmal kommt es jedoch vor, dass die Kasse die Kostenübernahme trotz der ausführlichen Begründung ablehnt. Dagegen können Sie widersprechen.

Ihr Antrag auf Hilfsmittel wurde abgelehnt? So widersprechen Sie richtig

Wenn Ihre Krankenkasse den Antrag auf ein Hilfsmittel ablehnt, können
Sie dem Ablehnungsbescheid widersprechen. Dazu haben Sie einen Monat ab
Erhalt des Schreibens Zeit. Lesen Sie das Schreiben genau durch, denn
wenn dieses keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, können Sie sich mit
dem Widerspruch sogar ein Jahr Zeit lassen.

Widersprechen Sie am besten
schriftlich und senden Sie den Brief per Einschreiben an Ihre
Krankenkasse. Wenn Ihre Kasse eine Filiale vor Ort hat, können Sie dort
Ihren Widerspruch auch mündlich zum Ausdruck bringen. In beiden Fällen
müssen Sie Ihren Widerspruch gut begründen und darauf eingehen, warum
Sie das Hilfsmittel benötigen. Sozial- und Wohlfahrtsverbände (z.B.
Caritas, Diakonie oder Arbeiterwohlfahrt) helfen Ihnen dabei, wenn
nötig. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, zahlt diese
eventuell den Rechtsanwalt – sehen Sie diesbezüglich in Ihrer Police
nach.

Was, wenn die Krankenkasse bei der Ablehnung bleibt?

Ihre Krankenkasse hat nach Eingang Ihres Widerspruchs sechs Monate Zeit, um darüber zu entscheiden. Bleibt es bei der Ablehnung, muss ein Widerspruchsausschuss entscheiden. Dieser hat dazu drei Monate Zeit. Passiert während dieser Zeit nichts, können Sie beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben. Erhalten Sie innerhalb der Frist jedoch einen ablehnenden Bescheid des Widerspruchsausschusses, können Sie gegen diesen innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen. Näheres dazu steht im Widerspruchsbescheid. Einen Anwalt brauchen Sie dazu nicht unbedingt.

Gut zu wissen: Auch wenn Sie verlieren, müssen Sie keine Gerichtskosten fürchten, denn Klagen beim Sozialgericht sind grundsätzlich kostenlos.

Bitte beachten: Wenn Sie über einen Anwalt klagen und keine Rechtsschutzversicherung haben, bleiben Sie, wenn Sie die Klage verlieren, auf den Anwaltskosten sitzen.