Wie viel Flirt im Büro erlaubt ist

Das Büro ist der Heiratsmarkt Nummer eins - am Kopierer oder in der Kantine sind schon manche Paare zusammengekommen. Aber wenn munter im Betrieb geflirtet wird, stößt das nicht immer auf Gegenliebe. Schreitet der Chef dann nicht ein, können Opfer die Arbeit ruhen lassen und Schadenersatz fordern.

Aufgrund von EU-Vorschriften wurde in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschaffen. Als verbotene „Benachteiligung“ gilt laut AGG auch eine sexuelle Belästigung. Was darunter fällt, hat der Gesetzgeber ziemlich weit gefasst (Paragraf 3, Absatz 4):

  • Unerwünschte sexuelle Handlungen
  • Unerwünschte Aufforderungen zu sexuellen Handlungen
  • Sexuell bestimmte körperliche Berührungen
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts
  • Unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen

Schon ein Kommentar zum Brustumfang einer Kollegin oder ein aufreizendes Nacktfoto am Kleiderschrank kann also unzulässig sein, „wobei allerdings hinzukommen muss, dass dadurch im Einzelfall die Würde einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers verletzt wurde“, sagt die Arbeitsrechtlerin Professor Hildegard Gahlen von der Essener FOM-Hochschule für Ökonomie und Management. Dabei sind die Umstände des Arbeitspatzes zu berücksichtigen. „Auf dem Bau gelten andere Maßstäbe als in einer Bank.“

Fühlt sich ein Arbeitnehmer durch Kollegen sexuell belästigt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzuschreiten. Das AGG gibt ihm dabei großen Handlungsspielraum, von der Abmahnung über Umsetzung oder Versetzung bis hin zur Kündigung.

Schafft es der Arbeitgeber nicht, dass die Belästigungen aufhören, so kann das Opfer nicht nur die Arbeit verweigern, und zwar „ohne Verlust des Arbeitsentgelts“ (Paragraf 14 AGG). Sprich: Bleibt eine genervte Mitarbeiterin wegen ständiger Grapschereien zu Hause, muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen.

Dem Opfer steht darüber hinaus eine angemessene Entschädigung in Geld zu, eine Art Schmerzensgeld (Paragraf 15 AGG). Über die Höhe ist noch keine Rechtsprechung bekannt. Professor Gahlen: „Je mehr die Würde verletzt wurde, desto höher wird der Anspruch ausfallen.“

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