Wie Sie mit der Scheidungsproblematik Gütertrennung umgehen

Hausrat und die Wohnung gehören zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Der Jurist spricht hierbei von beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachwerten, die dem Gebrauch beider Ehegatten während des Zeitraumes einer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gedient haben. Lesen Sie hier, wie Sie die Scheidungsproblematik der Gütertrennung meistern.

Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft

Zu den Sachwerten gehören entsprechend auch alle Wertanlagen – gleich welcher Art. Dies kann neben einem Sparbuch oder einer Aktienanlage auch eine Immobilie sein. Herauszurechnen sind hingegen Anteile eines Ehegatten an einem Unternehmen, da es sich hierbei um eine reine Wertanlage handelt.

Leben die Paare in einer Zugewinngemeinschaft, schreibt der Gesetzgeber vor, dass neben dem gesamten Vermögen auch diejenigen Schulden, die innerhalb der Ehezeit entstehen, zwischen den Partner im Falle einer Scheidung geteilt werden.

Partner, die während der Ehezeit gemeinsam Eigentum erworben und sich auch gemeinsam ins Grundbuch haben eintragen lassen, genießen den Vorteil, dass sie als Partner im Falle einer Scheidung gleichberechtigt sind. Durch diesen Rechtsgriff können Entscheidungen wie Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung nur gemeinsam getroffen werden.

Aber Achtung: Ist einer der Partner an einem Verkauf interessiert, kann jeder einzelne eine Teilungsversteigerung beim dafür zuständigen Amtsgericht beantragen. Dieses Rechtsmittel ist immer dann anzuraten, wenn einer der beiden Partner die finanziellen Belastungen aus dem Immobilienbesitz nicht weiter tragen kann bzw. will.

Kommt es zur Versteigerung, ist es auch dem Partner erlaubt, in diesem Verfahren mit zu bieten. Bestenfalls kommt dieser dann in den Genuss einer relativ günstigen Immobilie. Der verlustreichste Weg ist hingegen die Versteigerung des gesamten Immobilienbesitzes.

Rechtsgrundlage der Gütertrennung

Hierzu die Rechtsgrundlage des § 1365 Abs. 1 BGB: Leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und liegt eine Rechtskraft durch Scheidungsurteil noch nicht vor, ist eine Besonderheit bei der Antragstellung auf Zwangsversteigerung zu beachten:

Zum einen können Eheleute über ihr Vermögen sowohl "im Ganzen" als auch "nahezu im Ganzen" ausschließlich nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen.

Vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils kann daher ein Antrag auf Zwangsversteigerung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten gestellt werden. Weigert sich ein Partner, hierin seine Zustimmung zu geben, muss vorab die Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht eingeholt werden. Entspricht die beabsichtigte Zwangsversteigerung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, muss diese auch erteilt werden (hierzu § 1365 Abs. 2 BGB).