Welches Gericht macht was?

Amtsgericht, Landgericht, Finanzgericht, Sozialgericht oder Arbeitgericht: Was die einzelnen Gerichte machen, welches wann zuständig ist, ist meist nur Juristen geläufig. Lesen Sie hier, wie Sie sich im Gerichts-Wirrwarr zu recht finden.

Die Gerichtsbarkeit in Deutschland teilt sich auf in sogenannte Gerichtszweige: die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte), die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit sowie die Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit. Daneben gibt es noch die Verfassungsgerichte der Länder und des Bundes.

Welches Gericht ist zuständig?
Die Strafgerichte sind zuständig für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die Zivilgerichte befassen sich u. a. mit privatrechtlichen Streitigkeiten, zum Beispiel vertraglichen Ansprüchen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen sowie Urheberrechtsverletzungen.

Die Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit dürften sich im Großen und Ganzen schon aus dem Wort ergeben. Vor dem Verwaltungsgericht landen Streitigkeiten, die das Verwaltungsrecht betreffen. Also z. B. Streitigkeiten mit einer Behörde über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids wie der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis oder einer Baugenehmigung.

Das Sozialgericht ist für sozialrechtliche Streitigkeiten zuständig, etwa Fragen zur gesetzlichen Krankenkasse, zum Arbeitslosengeld oder zur Sozialhilfe. Zum Finanzgericht kommen Streitigkeiten mit steuerrechtlichen Schwerpunkten, z. B. Steuerbescheide der Finanzämter. Beim Arbeitsgericht wird alles behandelt, was Arbeitsverhältnisse betrifft, beispielsweise Kündigungsschutzklagen oder Streitigkeiten über Arbeitszeugnisse und Urlaubsansprüche.

Unterschiedliche Instanzen der Gerichte
Die jeweiligen Gerichtszweige kennen unterschiedliche Instanzen. So ist beispielsweise in der Arbeitsgerichtsbarkeit die Eingangsinstanz (erste Instanz) immer das Arbeitsgericht. Als zweite Instanz bzw. Berufungs- und Beschwerdeinstanz fungiert das Landesarbeitsgericht.

Für den ordentlichen Gerichtszweig gilt eine spezielle Instanzen-Aufteilung: Die ordentlichen Gerichte untergliedern sich in das Amts-, das Land- und das Oberlandesgericht. Letzte Instanz ist der Bundesgerichtshof. Das Amtsgericht ist zunächst zuständig für alle Streitigkeiten, deren Streitwert bis zu 5.000 Euro beträgt. Daneben gibt es Sonderzuständigkeiten, wie z. B. für Mietsachen, die unabhängig vom Streitwert immer zunächst vor dem Amtsgericht verhandelt werden.

Das Landgericht ist zuständig bei einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro und ebenfalls in besonderen Angelegenheiten – Beispiel: Klagen auf Schadensersatz wegen falscher Kapitalmarktinformationen. "In Strafsachen unterteilt sich die Zuständigkeit ebenfalls in Amts- und Landgericht, wobei es hier – grob gesagt – auf die Schwere des Vorwurfs ankommt", so Anne Kronzucker. Die Details finden sich im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) oder in den einzelnen Prozessordnungen.

Neben diesen sachlichen Zuständigkeiten ist natürlich auch immer die Frage zu klären, welches Gericht örtlich zuständig ist. In Zivilverfahren ist das häufig das Amtsgericht, das dem Wohn- oder Firmensitz des Beklagten am nächsten liegt. Wird der Beschluss einer Behörde angegriffen, dann wird das Verfahren in der Regel an dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk sich die Behörde befindet, behandelt.

Unterstützung auf dem Weg durch die Gerichtszweige
Wer sich im Dschungel der Gerichtsbarkeiten zu verirren droht, kann sich an die Rechtsantragsstelle wenden:  Sie hilft Bürgern auf dem Weg in die für ihren individuellen Fall zuständige Gerichtsbarkeit und unterstützt auch bei der richtigen und vollständigen Formulierung von Erklärungen.