Was regelt der Taschengeldparagraf?

Der seit über 100 Jahren gültige "Taschengeldparagraf" regelt nicht nur Geschäfte zwischen Käufer und Verkäufer, sondern auch das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Deshalb sollten Sie als Vater oder Mutter den Paragrafen 110 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gut kennen.

Taschengeld ist Geld des Kindes

Schließt ein Minderjähriger, der über sieben Jahre alt ist, ein Geschäft ab, so muss er vorher oder nachher die gesetzlichen Vertreter – also in der Regel die Eltern – um Genehmigung bitten. Sonst kann das Kind kein wirksames Geschäft abschließen. Die einzige Ausnahme regelt der sogenannte Taschengeldparagraf, in dem die Einwilligung durch das Überlassen der Mittel (konkludentes Verhalten) geregelt ist.

Danach können Kinder beispielsweise Kaufverträge abschließen, wenn sie das mit Geld tun, das ihnen "zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden" ist (§ 110 BGB).

Der Betrag, den die Kinder bekommen, muss also nicht zweckgebunden sein. Erhalten sie also monatlich 50 Euro, so ist es ihnen freigestellt, ob sie damit eine Hose oder eine CD kaufen. Kinder oder ihre Eltern können sich dadurch allerdings nicht darauf berufen, dass ein Geschäft nicht mit der Einwilligung der Eltern abgeschlossen wurde, wenn Sie hinterher mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind (Amtsgericht München, Az. 213 C 917/11). Allerdings wird für Tattoos und Piercings derzeit regelmäßig die schriftliche Einwilligung der Eltern verlangt.

Taschengeldparagraf regelt auch Lottogewinn

Beachten Sie hierbei, dass die Höhe des Betrags, den Kinder zur freien Verfügung haben, begrenzt ist. Sie dürfen mit dem Taschengeld etwas kaufen und dieses dann gegen etwas Gleichwertiges tauschen. Kaufen die Kinder jedoch einen Lottoschein und knacken den Jackpot, so können sie hier über das Geld in der Regel nicht frei verfügen. Eine Summe dieser Höhe haben Eltern zumeist nicht im Sinn, wenn sie ihren Kindern Geld zur freien Verfügung überlassen (Reichsgericht, Az. IV 566/09).

Aber nicht nur Geld kann vom Taschengeldparagrafen betroffen sein. Möchten Kinder beispielsweise einige Dinge ausmustern und verkaufen, die ihnen die Eltern über die Jahre geschenkt haben, so gebietet es ihnen nicht das Gesetz, sondern höchstens die Höflichkeit, die Einwilligung ihrer Eltern einzuholen. Ebenso erfasst der § 110 BGB Schecks und Überweisungen, die ein Minderjähriger erhalten hat. Auch den Verdienst durch den Einsatz ihrer Arbeit können ihnen die Eltern nicht nehmen, sofern diese Tätigkeit nicht verboten wurde.

Fazit der experto.de-Redaktion: Was einmal als Taschengeld gegeben wurde, ist aus dem Einflussbereich der Eltern heraus. Dies bezieht auch die Einkünfte aus Tätigkeiten ein, in die die Eltern einmal eingewilligt haben. Tipp für Eltern: Klug gegebenes Taschengeld kann dem Kind helfen, selbstständig verantwortungsbewusst mit Geld umzugehen. Versuchen Sie daher, Taschengeld möglichst zweckgebunden zu geben, andererseits aber dem Kind mit selbst verdientem Geld freie Hand zu lassen.