Falsche Ad-hoc-Mitteilungen können Schadenersatzansprüche begründen …

... allerdings nach § 826 BGB nur unter sehr engen Voraussetzungen. Marktschreierische Presseberichte, gesteuert von einigen Anwälten, wecken Hoffnungen, die meist nicht berechtigt sind. Aktionäre, die auf Schadenersatz klagen, gehen einen steinigen Weg.
Das folgt aus dem Urteil des OLG München, das die "Informatec"-Klage abgewiesen hat (Az. 30 U 855/01). Die Kläger konnten nicht beweisen, dass der Vorstand potenzielle Anleger bewusst schädigen wollte. Und dabei "in Verfolgung eigensüchtiger Interessen" gehandelt hat. Deshalb sind die Kläger hier gescheitert. Sie hoffen jetzt auf den BGH. Gibt der dem OLG Recht, sind die Nachweisanforderungen hoch. Denn:

Wer Schadenersatz fordert, muss beweisen, aufgrund falscher Ad-hoc-Mitteilungen gekauft zu haben. Er muss diese Aktien dann durchgehalten und hierdurch später einen Vermögensverlust erlitten haben. Waren Anleger zwischenzeitlich in der Gewinnzone, hätten sie die Aktien ohne Schaden verkaufen können. Dann sind Klagen sinnlos. Ebenso, wenn dem Vorstand keine Schädigungsabsichten nachzuweisen sind.

Durch Ad-hoc-Mitteilungen Geschädigte werden selbst trotz Rechtsschutzversicherung Probleme haben. Diese dürfte, gestützt auf das Urteil des OLG München, voraussichtlich die Deckungszusage verweigern. Klagefreudige Aktionäre werden deshalb das komplette Prozesskostenrisiko selbst tragen müssen. In der Hoffnung zu obsiegen und später auch Schadenersatz für Kursverluste durchsetzen zu können. Geht dieses Spiel nicht auf, verdienen an solchen Prozessen nur die auf PR fixierten Anwälte.