Urlaubsplanung erfolgreich beim Arbeitgeber einreichen

Immer öfter beginnt die Urlaubsplanung nicht im Reisebüro, sondern am Arbeitsplatz. Denn wer bei den notwendigen Absprachen mit Arbeitgeber und Kollegen Probleme vermeiden will, sollte seine Rechte und Pflichten auch in punkto Urlaub kennen. Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt nämlich stets der Arbeitgeber. Er ist allerdings verpflichtet, die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

In jedem Fall aber muss der Arbeitgeber dem Urlaubsgesuch ausdrücklich zugestimmt haben, denn Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu nehmen ist nicht erlaubt, sonst droht die Kündigung. Gelingt es nicht, sich rechtzeitig mit der Firma über die Urlaubsplanung zu einigen, kann – sofern vorhanden – der Betriebsrat eingeschaltet werden. Ist dies nicht möglich oder erfolglos geblieben, steht notfalls noch der Weg offen, den Urlaubsanspruch vor Gericht durchzusetzen (BAG, Az. 2 AZR 521/93).

Handhabung von Resturlaub aus dem Vorjahr
Urlaub aus dem letzten Jahr sollte allerdings im Normalfall bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres genommen werden – vorausgesetzt natürlich, dieser wurde überhaupt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in das neue Kalenderjahr übertragen.

Wer danach noch Urlaub aus dem Vorjahr antreten will, muss – am besten schriftlich – eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen. Geschieht dies nicht, verfällt der Urlaub, auch wenn er etwa aus Krankheitsgründen gar nicht genommen werden konnte (BAG, Az.: 9 AZR 664/93).

Anteiliger Urlaubsanspruch
Wer nicht das ganze Jahr in einer Firma beschäftigt ist, kann nur einen anteiligen Urlaub beanspruchen. Die Berechnung dieses Teilurlaubs richtet sich nach den maßgeblichen Verträgen: Bei Tarifverträgen wird dazu die tarifliche Berechnungsweise zugrunde gelegt, ansonsten sind die vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Bestimmungen entscheidend.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht hierbei vor: Beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni besteht ein Anspruch auf anteiligen Urlaub. Wer nach diesem Zeitpunkt die Firma verlässt, kann dagegen den vollen Jahresurlaub verlangen.

Erkrankung im Urlaub
Eine Verkürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist grundsätzlich nichtig (BAG, Az. 8 AZR 132/89). Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, muss umgehend der Arbeitgeber benachrichtigt werden. Dabei verlängert sich übrigens die Urlaubsdauer nicht von selbst! Dauert die Erkrankung nämlich voraussichtlich länger als der Urlaub geplant war, muss nach der Genesung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen werden!

Wer das nicht tut, gefährdet sein Arbeitsverhältnis. Urlaub, der infolge einer Krankheit nicht verbraucht wurde, muss darüber hinaus gesondert beantragt und bewilligt werden (LAG Kiel, Az. 1 SA 814/87). Der Urlaub kann dann an anderen Tagen nachgeholt werden.

Eine Urlaubssperre auszusprechen ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa wenn erhebliche Verluste drohen oder weil Waren verderben könnten. In diesem Fall kann der Arbeitgeber auch bereits zugesagten Urlaub widerrufen und sogar, wenn der die Kosten dafür trägt, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückholen.