Schneeballschlachten: Wer haftet bei Schäden?

Wenn der Schnee fällt, gibt es für Kinder nur eins: Nichts wie raus in die weiße Pracht, zum Rodeln oder zu einer tüchtigen Schneeballschlacht. Doch wenn ein Kind einen Schaden anrichtet, sich oder jemand anderen verletzt, ist der Schreck groß. Wer haftet dann?

Eltern sind zur Beaufsichtigung ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Wenn sie diese Pflicht verletzen, können sie für Schäden haftbar gemacht werden, die ihre Kinder anrichten. Dies gilt auch für Erzieher, Lehrer oder andere berufliche oder freiwillige Aufsichtspersonen wie etwa Verwandte, die die Beaufsichtigung fremder Kinder übernommen haben.

Wenn Schneeballschlachten weh tun

Wer mit harten und teilweise gefrorenen Schneebällen wirft, kann andere durchaus schwer verletzen. Daher sollte bei Schneeballschlachten unter kleinen Kindern mindestens eine Aufsichtsperson dabei sein. Ältere Kinder müssen von ihren Eltern über Risiken und ihre Vermeidung aufgeklärt werden. Denn unter Umständen können auch Kinder rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Zwar sind Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich deliktunfähig. Das bedeutet, dass ein Sechsjähriger, der mit seinem Schneeball zum Beispiel eine Glasscheibe eingeworfen hat, nicht haftbar gemacht werden kann. Sofern auch den Eltern keine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann, bleibt der Leidtragende auf seinem Schaden sitzen. Ab dem siebten Geburtstag jedoch können Kinder bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit juristisch belangt werden.

Ein Achtjähriger, der jemandem einen vereisten Schneeball ins Auge wirft oder damit auf das Auto des Nachbarn zielt, kann durchaus auf Schadenersatz verklagt werden, wenn anzunehmen ist, dass er die Folgen seines Handelns abschätzen konnte. War dies nicht der Fall, kann es wiederum sein, dass seine Eltern wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht haften müssen.

Rodeln auf eigene Gefahr

Bei ihrem ersten Schlittenausflug dürfen die Kleinen ebenfalls nicht allein gelassen werden: Eltern, die ein Kind im Kindergartenalter unbeaufsichtigt auf eine Rodelpiste lassen, verletzen ihre Aufsichtspflicht. Umso älter ein Kind ist, desto weniger muss es meist beaufsichtigt werden.

Allerdings gibt es hier keine allgemein verbindlichen Regeln: Welches Ausmaß der Betreuung angemessen ist, hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab, etwa vom Alter des Kindes, seinem Charakter und seinem Entwicklungsstand, aber auch von der Beschaffenheit der Piste.

Wenn etwas passiert, entscheiden die Gerichte individuell. Wobei diese keinesfalls verlangen, dass jüngere Kinder ständig an der Hand gehalten werden müssen (AG München, Az. 122 C 8128/10). Auch kleinere Kinder dürfen also alleine rodeln, wenn Vater oder Mutter zum Beispiel unten an der Rodelstrecke warten. Welches Maß an Aufsicht nötig ist, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.

Eines aber muss man auf jeden Fall wissen: Wer rodelt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Denn auch die Gemeinden sind – zumindest nach den Urteilen einiger Gerichte – nicht verpflichtet, etwa auf eine Mauer im Hang hinzuweisen oder riskante Hänge zu sperren (OLG Hamm, Az. I-9 U 81/10). Gerade deswegen müssen Eltern sorgsam darauf achten, ob sich ein bestimmter Hügel in einem Stadtpark als Rodelpiste eignet.

Auf Warnschilder am See achten

Egal ob mit Schlittschuhen oder ohne: ein zugefrorener See übt auf Kinder einen geradezu magischen Reiz aus. Eltern müssen unbedingt darauf achten, ob das Gewässer zum Eislaufen freigegeben ist. Wenn Schilder das Betreten der Eisfläche verbieten, sind die Warnungen unbedingt zu befolgen. Auch wer fremde Kinder beaufsichtigt, muss dies strikt beachten: Denn eine Missachtung der Warnschilder würde ihm das Gericht als grobe Fahrlässigkeit auslegen, sollte einem Kind etwas zustoßen.

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