Rechenfehler im Steuerbescheid – was tun?

Eine Finanzbehörde muss einen Fehler auch nach Rechtskraft zu Gunsten des Steuerzahlers korrigieren. Nicht nur Steuerzahlern, auch den Finanzbehörden unterlaufen immer öfter Fehler. Doch Steuerzahler sind Laien, hier sind Fehler erlaubt. Nicht so bei den Finanzbeamten. Sie dürfen sich keine Fehler leisten.

Geschieht dies doch, muss die Finanzbehörde diese Fehler auch noch nach Rechtskraft eines Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerzahlers korrigieren.

Beim Erlass von Steuerbescheiden unterlaufen den Behörden immer öfter Rechen- und Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten. All diese Fehler haben zur Folge, dass damit auch Steuerbescheide, die bereits wegen Zeitablaufs nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden können, unbedingt im Hinblick auf solche offenbaren Unrichtigkeiten zu überprüfen sind.

Der Grund: All diese Fehler dürfen auch noch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist berichtigt werden. Rechtsgrundlage hierfür bildet die Korrekturvorschrift des § 129 der Abgabenordnung (AO), die in derartig gelagerten Fällen stets eine Änderung der Steuerfestsetzung zulässt. Daher müssen Steuerzahler nur eine zeitliche Grenze für die Berichtigung ihrer Steuerunterlagen einhalten: den Ablauf der Festsetzungsverjährung. Dieser tritt allerdings erst nach 4 Jahren ein.

Eine Änderung gilt sogar für den Fall, dass die Finanzbehörde eine in der eingereichten Steuererklärung klar erkennbare offenbare Unrichtigkeit des Steuerzahlers übernimmt. Dies wäre bei einem Rechen- oder Übertragungsfehler der Fall. Auch für diesen Fall kann der Steuerbescheid jederzeit auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden. Die Berichtigungsvorschrift greift allerdings nicht für Fälle, in denen die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides auf einer bewusst unrichtigen Tatsachenwürdigung beruht. Gleiches gilt, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift beruht.

Auch Vergesslichkeit führt nicht zwangsläufig zum Wegfall des Widerspruchs

Nicht selten kommt es vor, dass auch Steuerzahler mit ihrer Steuererklärung überlastet sind und daher einmal vergessen, eine abzugsfähige Ausgabe anzugeben. Vor allem Menschen, die sich in bestimmten Lebenssituationen befinden, haben nicht immer den Kopf frei. Schnell passiert es, dass ein Vater oder eine Mutter nach der Scheidung vergisst, ihre Kinder steuerlich einzutragen. In den meisten Fällen lies auch hier die Finanzbehörde es nicht zu, den bereits rechtskräftigen Steuerbescheid nachträglich noch zu korrigieren. 

Auf Grund der offensichtlichen Undurchschaubarkeit der Steuervorschriften machte das FG Baden-Württemberg nunmehr in einem aktuellen Urteil (Az. 14 K 95/92) Schluss. Tenor des Gerichtes: "…Auch wenn in den offiziellen Steuerformularen auf die Abzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben hingewiesen wurde, muss dem Steuerpflichtigen stets die Möglichkeit gegeben werden, seine Steuererklärung noch einmal zu berichtigen, um auf diese Weise eine Änderung des Steuerbescheides herbeizuführen."

Das Finanzgericht betonte dabei insbesondere den Sachverhalt derjenigen Ausgaben, die nicht jedes Jahr anfallen. Diese können durchaus auch einmal vergessen werden.