Pfändung von Urlaubsgeld: Das „Übliche“ wird gelassen

Urlaubsgeld gehört zu den Zahlungen, die das Herz jedes Arbeitnehmers höher schlagen lassen. Wenn aber eine Lohnpfändung läuft, stellt sich die Frage, ob der Gläubiger das Urlaubsgeld beanspruchen kann. Gut zu wissen: Das "Übliche" muss dem Schuldner gelassen werden.

Wie genau Lohnansprüche gepfändet werden können, können Sie in unserem Artikel "Wie funktioniert die Pfändung von Geldforderungen" lesen. Mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld verhält es sich etwas anders. Nach Paragraph 850a, Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sind "die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen", unpfändbar.

Urlaubsgeld im Rahmen des Üblichen unpfändbar

Dies wirft natürlich die Frage auf, was genau unter dem "Rahmen des Üblichen" verstanden wird. Grundsätzlich gilt als Richtwert für eine angemessene Höhe, der Tarifvertrag. Ebenfalls können die Urlaubsgeldzahlungen anderer, vergleichbarer Betriebe zum Vergleich genutzt werden.

Allgemein gilt der Richtwert, dass das Urlaubsgeld angemessen ist, wenn es die Höhe vom monatlichen Gehalt nicht überschreitet. Ist also das Urlaubsgeld im "Rahmen des Üblichen", kann es nicht gepfändet werden.

In einem Pfändungsfall muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Arbeitnehmers berechnen und ihn einbehalten. Im Falle der Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld wird dies durch eine einfache Rechnung bewerkstelligt. Das Urlaubsgeld, sowie die üblichen Steuer- und Sozialversicherungsbeträge werden vom Bruttolohn abgezogen.

Somit bleibt das pfändbare Nettoeinkommen übrig, welches im Rahmen des möglichen (Pfändungsfreigrenzen) gepfändet wird. Zum verbleibenden Nettolohn werden wiederum Urlaubsgeld und Beiträge hinzugerechnet. Unterm Strich erhält man dann den auszuzahlenden Betrag.

"Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen" sind nach Paragraph 850a, Abs. 3 ZPO ebenfalls unpfändbar.

Weihnachtsgeld nur bis 500 Euro vor Pfändung geschützt

Ein wenig anders verhält es sich mit dem Weihnachtsgeld. Dies ist seit 2002 auch pfändungsgeschützt, allerdings bedingt. Paragraph 850a, Abs.4 ZPO regelt, dass "Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro" unpfändbar sind.

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