Parkplatz „reservieren“ – ist das erlaubt?

Zu des Menschen größten Ärgernissen gehören Zeitgenossen, die im Schwimmbad oder am Hotelpool mit ihren Handtüchern Liegen reservieren. Ähnliches, nicht minder ärgerlich, gibt es auch im Straßenverkehr, wenn etwa ein Fußgänger dort steht, wo Sie mit Ihrem Fahrzeug stehen könnten, um einem anderen Autofahrer den Platz zu sichern. Dies sind Ihre Rechte bei auf diese Weise "reservierten" Parkplätzen.

Als Fahrzeugführer haben Sie Vorrang

Im Fall eines "reservierten" Parkplatzes sind Sie als Fahrzeugführer im Recht. Nach Paragraf 12 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Sie nur als Fahrzeugführer Vorrang und es ist unzulässig, Sie durch eine solche Reservierung am Parken hindern.

Nach Paragraf 1 Abs. 2 StVO hat sich nämlich jeder Verkehrsteilnehmer "so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird". Damit wäre eine Ordnungswidrigkeit gegeben, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. 

Aber Vorsicht: Sie dürfen sich Ihr Recht nicht selbst nehmen und die reservierende Person mit Ihrem Fahrzeug vom Parkplatz vertreiben. Dies erfüllt den Tatbestand der Nötigung (Paragraf 240 Strafgesetzbuch (StGB)). Und hier ist die Rechtssprechung uneinheitlich und wohl auch davon abhängig, wie robust Sie dabei vorgehen. So durfte nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg (Az. 1 Ss 505/97-07/98), ein Autofahrer den Störer durchaus leicht berühren, um ihn zum Verlassen des Parkplatzes bewegen.

Ihren Parkplatz dürfen Sie sich nicht mit Gewalt nehmen

Aber umfahren dürfen Sie die Person keinesfalls. Das Bayrische Oberste Landesgericht (OLG Bayern, Az. 2 St RR 239/94) bezeichnete es zwar durchaus als eine Notwehrsituation, wenn ein Autofahrer eine Parklücke von einem Fußgänger blockiert vorfände. Aber dies rechtfertigte es nach Ansicht der Richter nicht, auf den Störer zuzufahren und zu erkennen zu geben, den Störer gegebenenfalls überfahren zu wollen. 

Die Richter werteten in diesem Zusammenhang das Recht auf die Benutzung einer Parklücke als verhältnismäßig geringwertiges Rechtsgut gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Daher sei es "ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch", sich gegen eine solche Störung "auch nur durch eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Störers" zur Wehr zu setzen.

Fazit der experto.de-Redaktion: Sie sind unbestreitbar gegenüber einer "Reservierung" eines Parkplatzes durch einen Fußgänger im Recht, wenn Sie auf Ihrem Parkplatz bestehen. Aber Vorsicht: Wollen Sie Ihr Recht auch mit Gewalt durchsetzen, kann Sie dies je nach Auffassung des Gerichts zumindest ein Bußgeld kosten. Bei besonders hartnäckigen Fällen müssen Sie also auf Ihre Parklücke verzichten. 

Gönnen Sie sich aber die Freude, ein Foto von der verstellten Parklücke und dem anschließend dort geparkten Fahrzeug (mit Kennzeichen) zu schießen und mit diesem Beweis Anzeige zu erstatten. Ihr "Gegner" wird sich über sein Bußgeld sicher ebenso "freuen", wie Sie über die entgangene Parklücke, und hoffentlich seine Lektion lernen.