P-Konto: Antrag auf Umwandlung

Durch das P-Konto wird der Pfändungsschutz gerechter, unbürokratischer und schneller. Die einstigen Kontoschließungen infolge von Pfändungen gehören nunmehr der Vergangenheit an. Daraus ziehen alle Seiten einen Nutzen. Um ein P-Konto zu bekommen, muss ein Antrag auf Umwandlung des Girokontos an die Hausbank gestellt werden.

Die P-Konto-Regelung ist nicht nur gerechter, sondern auch unbürokratischer
Die P-Konto-Regelung, die durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes zum 1. Juli 2010 eingeführt wurde, ermöglicht Ihnen, auch bei Pfändung automatisch über den gesetzlich garantierten pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Dieser ist für den Schuldner und seine Familie lebensnotwendig.

Die neue P-Konto-Regelung ist nicht nur gerechter, weil sie nicht nach Einkommensart unterscheidet, was im Interesse der Gleichberechtigung ist, sondern auch unbürokratischer, weil nicht erst ein Gerichtsbeschluss notwendig ist, damit Sie bei einer Pfändung an den Ihnen gesetzlich zustehenden pfändungsfreien Betrag kommen.

Damit wird nicht bei jeder Pfändung erst das Amtsgericht eingeschaltet. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, einen individuellen Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht zu beantragen oder den Sockelbetrag in bestimmten Situationen gerichtlich abändern zu lassen. Generell aber entlastet der Wegfall des Gerichtsbeschlusses die Gerichte, was im Interesse von Staat und Gesellschaft ist.

Es fallen keine Kontoschließungen mehr an
Der dritte und sehr wichtige Vorteil besteht darin, dass bei einer Pfändung das Girokonto nicht wie vorher gesperrt wird, so dass Sie als Kontoinhaber weiterhin Überweisungen tätigen können, um Ihre Verbindlichkeiten (Miete, Strom, Wasser) begleichen zu können. Drei tragende Vorteile, die eindeutig für das P-Konto sprechen.

Schneller ist die P-Konto-Regelung ebenfalls, weil Sie nicht erst auf die Öffnungszeiten von Gerichten und Banken abwarten müssen, sondern als Schuldner sofort über den geschützten Betrag verfügen können, um Ihr Leben weiterführen zu können.

Antrag auf Umwandlung
Um ein P-Konto zu erhalten, müssen Sie als Schuldner einen Antrag auf Umwandlung Ihres bisherigen Kontos in ein P-Konto bei Ihrer Hausbank stellen. Die Bank ist dazu verpflichtet und muss die Umwandlung innerhalb von vier Tagen nach Zugang der Erklärung umsetzen.

Die Umwandlung, die nur nach vertraglicher Vereinbarung erfolgt, ist an Bedingungen geknüpft. Sie kann nur bei der eigenen Bank durchgeführt werden, eine Antragstellung und eine vertragliche Fixierung sind erforderlich, weiterhin muss es sich um ein Habenkonto und ein Einzelkonto handeln. (Genauer in den nachfolgenden Serienartikeln beschrieben.)

Parallel zum Antrag erfolgt ein SCHUFA-Eintrag, was Rückschlüsse auf die Bonität zulässt, weshalb die Einrichtung eines P-Kontos nur dann Sinn für Sie macht, wenn Sie tatsächlich tief verschuldet sind. Bei Vereinbarung zur Umwandlung haben Sie als Bank-Kunde gegenüber Ihrem Kreditinstitut zu versichern, dass Sie kein weiteres Pfändungsschutzkonto besitzen.

Ihr neues P-Konto oder Schuldner-Konto kann Auskunfteien, wie der SCHUFA Holding AG, gemeldet werden (auch ohne Ihre Zustimmung). Auskunfteien dürfen Kreditinstituten ausschließlich auf Anfrage zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit dieser Versicherung (die Sie oben gegeben haben) Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden (Ihr neues P-Konto) erteilen.

Missbrauch
Verstoßen Sie als Schuldner gegen die Regelung des §850k Abs.8.S.1 ZPO, ein einziges P-Konto zu führen, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers an, dass nur dessen Girokonto verbleibt. Die Entscheidung ist den weiteren Drittschuldnern mitzuteilen.

Mit der Zustellung der Entscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen nach § 850k Abs. 1–6 ZPO. Insoweit ist es für den antragstellenden Gläubiger sinnvoll, ein Girokonto von Ihnen als Schuldner zum P-Konto zu bestimmen, auf dem vor der Antragstellung möglichst wenige Zahlungseingänge verbucht worden sind.

Eine Rückumstellung in ein normales Girokonto ist im Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes nicht vorgesehen und somit nicht geregelt worden; es hängt im Einzelfall von der Entscheidung der Bank ab, ob es möglich wäre.