Kaufhaus-Pleiten: Was aus Garantien, Gutscheinen und Umtausch wird

Rosenthal, Märklin, Arcandor/Karstadt-Quelle, Schlecker: Selbst Traditionsbetriebe können zum Insolvenzfall werden. Meist verlieren dann viele Mitarbeiter die Arbeit - und was wird aus Ansprüchen von Kunden, etwa bei fehlerhafter Ware oder Gutscheinen?

Sofern ein anderes Unternehmen das insolvente Unternehmen übernimmt und fortführt, übernimmt es generell alle Pflichten gegenüber den bisherigen Kunden. Anders sähe es indes aus, wenn ein Unternehmen wegen der Insolvenz komplett geschlossen wird.

Gewährleistung

Ein Verkäufer haftet in Deutschland für mangelhafte Ware, und zwar bis zu zwei Jahre lang. In dieser Zeit müsste der Verkäufer z.B. einen Fernseher mit Bildfehlern reparieren, austauschen oder unter Umständen zurücknehmen. Dieser Gewährleistungsanspruch geht verloren, wenn der Verkäufer dichtmacht. Werden bei einem Warenhaus-Konzern aber lediglich einige Filialen geschlossen, so kann der Käufer in einer der verbliebenen Filialen reklamieren. Der Grund: Den Kaufvertrag hat der Kunde in der Regel mit der Muttergesellschaft geschlossen, nicht mit einer einzelnen Filiale.

Verkäufer-Haftung geht verloren, Hersteller-Garantie bleibt

Hersteller-Garantie: Neben der gesetzlichen Gewährleistung besteht
meist zusätzlich eine freiwillige Hersteller-Garantie. Lässt sich beim
Verkäufer wegen des Mangels am Laptops oder der Waschmaschine nichts
mehr holen, kann sich der Käufer direkt an den Hersteller wenden. Die
Garantiedauer beträgt meist ebenfalls zwei Jahre und beinhaltet, dass
der Hersteller einen Fehler auf seine Kosten behebt oder ein Ersatzgerät
liefert. Diesen Schutz behält der Käufer also in jedem Fall – er sollte
aber Garantieunterlagen gut aufheben.

Widerruf/ Umtausch:

Wird eine Ware über Telefon oder Internet bestellt, so kann der Käufer innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung widerrufen und sein Geld zurückfordern. Dieser Anspruch könnte ebenfalls in Gefahr geraten, wenn ein Unternehmen über Nacht schließt und den Geschäftsbetrieb einstellt. Vorsorglich könnte ein Kunde nur auf Rechnung bestellen – will er die Ware nicht haben, erklärt er den Widerruf und zahlt nicht. Er hat dann keinen Ärger damit, eventuell seinem Geld hinterher laufen zu müssen.

Hat ein Kaufhaus vor Ort – freiwillig – ein Umtauschrecht zugesagt, so nutzt das nach einer Schließung nichts mehr. Der Kunde kann aber sein Glück bei einer Filiale suchen, die noch geöffnet hat.

Anzahlungen:

Wurde eine Anzahlung geleistet, so besteht nach einer Insolvenz ein echtes Verlustrisiko. Solche Forderungen können in die Insolvenzmasse fallen und unter Gläubigern verteilt werden. Sofern das Unternehmen fortgeführt werden soll, ist aber zu erwarten, dass entweder die Ware geliefert oder die Anzahlung erstattet wird. Wer an der Bonität eines Unternehmens Zweifel hat, sollte Anzahlungen verweigern oder eine Vorauszahlungsbürgschaft einer Bank in Höhe der Anzahlung fordern.

Gutscheine:

Die gerade zu Weihnachten oder Geburtstagen beliebten Einkauf-Gutscheine bleiben gültig, solange die Geschäfte weiterlaufen. Bei einer Insolvenz mit Geschäftseinstellung würden sie indes wertlos. Niemand wird ernsthaft als Gläubiger bei einem Insolvenzverfahren mitmischen, um am Ende vielleicht 20 Prozent eines 50-Euro-Gutscheines zu erhalten. Wer einen hat, tut sicher gut daran, ihn nach einem Insolvenzantrag des Herausgebers alsbald einzulösen.