Insolvenz: Welche Verfahrensart kommt in Frage?

Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag eröffnet und verfolgt zwei Hauptziele - die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung und die Restschuldbefreiung. Damit der betroffene Schuldner diese Ziele erreicht, ist die Wahl der für ihn richtigen Verfahrensart von grundsätzlicher Bedeutung.

Das Insolvenzverfahren wird grundsätzlich nur aufgrund des schriftlichen Antrages des Gläubigers oder des Schuldners selbst eröffnet. Die Eröffnung von Amts wegen ist also ausgeschlossen. Ein solcher Antrag kann nur gestellt werden, wenn ein gesetzlich geregelter Insolvenzgrund, also Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann ausschließlich der Schuldner beantragen.

Der Antrag ist bei dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) einzureichen,
in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Liegt der
Mittelpunkt seiner selbständig wirtschaftlichen Tätigkeit an einem
anderen Ort, wird der Antrag bei dem für diesen Ort zuständigen Gericht
gestellt.

Vor der Antragstellung ist bereits zu klären, ob ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommt!

Der Antragsteller kann zwischen den Verfahrensarten nicht frei
wählen. Wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens vollständig erfüllt
sind, ist die entsprechende Verfahrensart dann zwingend.

Das Regelinsolvenzverfahren ist zutreffend für:

  1. alle natürlichen Personen, die bei der Antragstellung selbständig wirtschaftlich tätig sind, also einen eigenen Betrieb haben;
  2. alle natürlichen Personen, die eine früher ausgeübte selbständige Tätigkeit inzwischen aufgegeben haben, bei der Antragstellung aber
    – mehr als 19 Gläubiger haben oder
    – aus Arbeitsverhältnissen noch Schulden bestehen (Lohn, Gehalt, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer) oder
    – die Vermögensverhältnisse aus sonstigen Gründen nicht überschaubar sind;
  3. juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, e.V. u.a.m.)
  4. juristische Personen des öffentlichen Rechts (Innungen, Kreishandwerkerschaften u.a.m.);
  5. Gesellschaften und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GbR u.a.m.).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren trifft auf alle natürlichen Personen zu, die:

  1. die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und auch nicht ausgeübt haben;
  2. die vor der Antragstellung eine frühere wirtschaftlich selbständige Tätigkeit aufgegeben haben und
    – bei der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger haben und
    – keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen (Lohn, Gehalt, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer) und
    – die Vermögensverhältnisse überschaubar sind.

Als Antragsteller müssen Sie das richtige Verfahren wählen. Ein "falscher" Antrag, führt grundsätzlich zur Zurückweisung durch das Gericht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, grenzt die Verbraucherinsolvenz eindeutig vom Regelinsolvenzverfahren ab.