Handy in der Hand: Uhrzeit auf dem Display ablesen kostet 50 EUR Bußgeld

Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen fiel im Juli 2004 einer Polizeistreife auf, weil er sein Handy in der Hand hielt. Allerdings befand sich das Mobiltelefon eindeutig nicht am Ohr des Autofahrers. Der Mann hatte das Handy nur in die Hand genommen, um die Uhrzeit vom Display abzulesen. Den Polizeibeamten war dies gleichgültig: Sie verhängten eine Strafe gegen den Fahrer.
Dieser bestritt zwar nicht, das Mobiltelefon in der Hand gehalten zu haben. Da er es aber nicht benutzt habe, sei ihm auch keine Ordnungswidrigkeit vorzuwerfen, argumentierte der Fahrer und wehrte sich gerichtlich. Keine Strafe ohne Gesetz, lautete die Verteidigung des Mannes. Wer sein Verhalten für ordnungswidrig halte, der solle ihm zeigen, wo geschrieben stehe, dass das Ablesen der Uhrzeit vom Handy gesetzlich verboten sei. Schließlich sehe er keinen Unterschied, ob er die Uhrzeit auf seiner Armbanduhr oder auf seinem Handy ablese.
Das zuständige Amtsgericht sah dies allerdings anders und verurteilte den Handybesitzer zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Euro. Nach § 23 Absatz 1 Buchstabe a) der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei die Benutzung von Mobiltelefon am Steuer verboten und als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Amtsrichter konnten den Angeklagten nicht überzeugen, er trug seinen Fall bis vor das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
Die Richter des Oberlandesgericht gaben dem Urteil des Amtsgerichts statt. Nach der entsprechenden Vorschrift sei die "Benutzung" des Handys während des Autofahrens gegen Strafe untersagt. Damit sei jegliche Benutzung des Mobiltelefons hinter dem Steuer gemeint, urteilten die Richter in Hamm: Damit sei nicht nur das Telefonieren verboten, sondern auch das Wählen einer Nummer oder das Tippen und Versenden von Kurznachrichten.
Von dem allgemeinen Nutzungsverbot von Mobiltelefonen hinter dem Steuer eines Autos sei auch das Ablesen der Uhrzeit auf dem Display erfasst, denn auch dies sei eine Funktion des Handys. Schließlich habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass ein Autofahrer während der Fahrt eine Hand vom Lenkrad nimmt, um das Mobiltelefon zu benutzen. Sicheres Fahren setze voraus, dass sich beide Hände am Steuer befinden, stellte das Gericht fest. OLG Hamm, Az.: 2 Ss Owi 177/05