Flugverspätung: Ab 3 Stunden haben Sie ein Recht auf Entschädigung

Flug überbucht, gestrichen oder immens verspätet: In den Ferien ist das leider keine Seltenheit, einige Urlauber bleiben deswegen am Flughafen zurück. Dafür können sie Entschädigungen fordern und den Reisepreis mindern. Lesen Sie hier, welche Rechte Sie bei einer Flugverspätung haben.

Bei einer Flugverspätung mit mehr als 3 Stunden Verspätung haben Sie ein Recht auf Entschädigung

Könenn Flüge wegen eines Verschuldens der Fluggesellschaft nicht angetreten werden, besteht Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung. Abhängig von Entfernung und Auswirkung der Flugverspätung können das laut EU-Verordnung 261/2004 bis zu 600 Euro pro Person sein:

  • 250 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1500 Kilometer
  • 400 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 1500 bis 3500 Kilometer
  • 400 EUR bei allen Flügen innerhalb der EU über 1500 Kilometer Flugstrecke
  • 600 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 Kilometer

Das gilt für alle Fluggäste, die von einem europäischen Flughafen starten oder aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie, die ihren Sitz in der EU hat, in ein Land innerhalb der Europäischen Union fliegen.

Nach dem Gesetzeswortlaut besteht der Anspruch eigentlich nur für
Annullierungen oder Nicht-Beförderung: also wenn Fluggäste z. B. wegen
einer Überbuchung der Maschine zunächst stehen gelassen und erst später
transportiert werden. Überbuchung bedeutet, dass die Fluggesellschaft mehr
Tickets verkauft hat als die Maschine Sitzplätze hat.

Wann die Flugverspätung zur Annullierung wird

Teilweise gingen Urlauber
deshalb leer aus, die mehr als zehn Stunden später ankamen, obwohl die Verspätung so immens war, dass es einer Annulierung des ursprünglichen Fluges gleichkam. Was noch eine Flugverspätung ist und was nicht, entschied schließlich der Europäische Gerichtshof (EuGH): Schon bei mehr als drei Stunden Flug-Verspätung ist demnach von einem Flugausfall und einem Entschädigungsanspruch auszugehen (Az. C-402/07).

Die Ausnahme bei der Flugverspätung

Eine solche Flugverspätung führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht. Dabei muss es sich um Umstände handeln, "die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind." Technik-Probleme , die sich zum Beispiel bei der Wartung zeigen, gelten laut einer anderen EuGH-Entscheidung nicht als außergewöhnlicher Umstand (Urteil Az: C-549/07).

Lesen Sie zu dem Thema auch unseren Übersichtsbeitrag zu Reisemängeln und Reisepreisminderung. Dort finden Sie weitere Tipps und Hilfen.