Das Nachbarrecht im Garten: Wie Gerichte entscheiden

Sommerzeit ist Gartenzeit. Wenn bloß der Stress mit dem Nachbarn nicht wäre. Der stört sich mal an überhängenden Ästen, mal am Grill-Qualm, mal an der streunenden Katze. Häufig landen solche Garten-Streitereien vor Gericht. Lesen Sie hier wichtige Urteile zum Nachbarrecht.

Die Deutschen sind echte Barbecue-Fans: Allein 2009 wurden 3,5 Millionen Grills verkauft. Rücksichtnahme – gerade bei den geruchsintensiven Holzkohlegrills – ist jedoch oberstes Gebot, obwohl Grillen im Garten und auf der Terrasse rechtlich erlaubt ist. Allerdings nicht täglich, sondern nach Rechtsprechung vieler Gerichte nur "gelegentlich", damit Nachbarn nicht unnötig gestört werden.

Grill-Urteile unterschiedlich
Um Diskussionen gar nicht erst aufkommen zu lassen, ist es ratsam, den Grill in möglichst großem Abstand zum Nachbarn aufzustellen. Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu aber nicht. Entsprechend unterschiedlich fallen die Urteile zum Grillen aus:

Laut Amtsgericht in Berlin-Schöneberg ist das Grillen etwa 20 bis 25 Mal pro Jahr für circa zwei Stunden und bis maximal 21 Uhr zu dulden (Az. 3 C 14/07; LG Berlin, Az. 53 S 332/07). Viermal jährlich bis 24 Uhr entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02). Wem das zu verwirrend ist, der sollte sich einen Elektrogrill anschaffen – da gibt es weniger Probleme mit den Nachbarn. 

Gartengestaltung
Grundsätzlich kann zwar jeder seinen Garten nach seinem persönlichen Geschmack gestalten. Aber: Er muss sich dabei an vorgegebene Pflanzabstände halten. So will man vermeiden, dass Pflanzen und Bäume über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus wachsen und plötzlich der Freund des englischen Rasens Fallobst von Nachbars Apfelbaum in seinem Garten findet.

Doch in der Praxis hat diese Regel ihre Tücken, da sich insbesondere ältere Bäume und Pflanzen nicht an Grundstücksgrenzen halten und sich sowohl Zweige wie auch Wurzeln im Nachbargarten breit machen.

Nachbarrecht im BGB geregelt
In Deutschland ist das private Nachbarrecht bundesrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Angefangen von den Befugnissen des Eigentümers bezüglich des Überhangs von Zweigen bis hin zum Grenzbaum sind hier wichtige Regelungen festgelegt, die Grundstücksgrenzen betreffen. Zusätzlich müssen auch landesgesetzliche und lokale Vorschriften beachtet werden.

Trotz umfangreicher Vorschriften landen Streitigkeiten zwischen Nachbarn über Hecken, Bäume und Laub oft in deutschen Gerichtssälen: So entschied das Amtsgericht Kerpen in einem aktuellen Urteil (Az: 110 C 140/10), dass vom Gartenbesitzer verlangt werden kann, seinen Walnussbaum zurückzuschneiden, um den starken Laubfall zu verringern und die Verstopfung der Regenrinne des Nachbarn zu verhindern. Ähnlich urteilte auch das Landgericht Köln in einem Fall, in dem es um die Beseitigung bzw. den Rückschnitt von Blaufichten ging (Az: 27 O 239/09).

Aber auch wenn die Hecke aus Nachbars Garten bereits über den Zaun wuchert: Ohne Rücksprache oder  Fristsetzung dürfen Nachbarn nicht selbst zur Heckenschere greifen (§ 910 BGB). Unter Umständen können sie sonst zu Schadenersatz verpflichtet werden (Kammergericht Berlin, Az: 25 U 6860/98).

Fremde Katze im Garten
Katzen lassen sich bei ihren Streifzügen durch de Nachbarschaft selten von Gartenzäunen abhalten. Allerdings sind nicht alle Gartenbesitzer erfreut, wenn sie fremden Katzenkot auf ihrem Rasen vorfinden. Die daraus entstehenden Konflikte landen häufig vor dem Richter: Generell sah das Amtsgericht Rheinberg (Az: 10 C 415/91) die Katzenhaltung mit freiem Auslauf in Wohngegenden als Teil der Lebensführung vieler Familien an.

Nachbarn, die sich an den Tieren und ihrer Hinterlassenschaft stören, haben daher keinen Anspruch auf Untersagung der Haltung von Katzen. Das Landgericht Bonn dagegen verurteilte eine Katzenbesitzerin, dafür zu sorgen, dass ihre beiden Tiere nicht mehr die Terrasse der Nachbarn mit Kot oder Erbrochenem verunreinigen (Az: 8 S 142/09).