Das Erbrecht seit 01.01.2010

Das lange erwartete neue Erbrecht hat seit 01.01.2010 wesentliche Änderungen beim Erbausgleich durch Pflegeleistungen, bei den Stundungsgründen, beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, im Bereich der Pflichtteilsentziehung und bei der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche gebracht.

Erbrecht 2010: Geänderte Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Es kommt immer wieder vor, dass der Erblasser von einem Kind gepflegt wird und weder zu Lebzeiten noch in seinem Testament eine Regelung für diese Pflegeleistungen getroffen hat. Bisher konnte ein erbrechtlicher Ausgleichsanspruch nur verlangt werden, wenn das pflegende Kind auf ein berufliches Einkommen verzichtet hat. Diese Voraussetzung wurde im Rahmen der Erbrechtsreform aufgehoben.

Erbrecht 2010: Geänderte Stundungsregelung
Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen verfügen die Erben oftmals nicht über genügend flüssige Geldmittel, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Die bereits geltende Stundungsregelung, die wegen ihrer engen Ausgestaltung praktisch kaum eine Rolle gespielt hat, wurde jetzt auf alle Erben erweitert und die Anforderungen wurden deutlich gelockert.

Zum Beispiel können in Zukunft auch der Neffe, der das Unternehmen, und die Lebensgefährtin, die das Eigenheim geerbt haben, gegenüber den Pflichtteilsberechtigten Stundung geltend machen, wenn die Erfüllung des Pflichtteils eine unbillige Härte darstellen würde.

Erbrecht 2010: Geänderte Anrechnung von Schenkungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Durch Schenkungen kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch reduzieren, wenn seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind. Liegt die Schenkung noch nicht so lange zurück, dann wird sie anteilig berücksichtigt. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird sie voll, im zweiten Jahr zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und so weiter in die Berechnung einbezogen.

Erbrecht 2010: Geänderte Pflichtteilsentziehungsgründe
Mit Pflichtteil wird der gesetzliche Mindesterbteil bezeichnet, der grundsätzlich den Kinder, entfernteren Abkömmlingen, soweit nicht ein Abkömmling, der sie von der gesetzlichen Erbfolge verdrängen würde, pflichtteilsberechtigt ist oder das Erbe annimmt, dem Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und den Eltern des Erblassers.

In besonderen Fällen erhält der Erblasser die Möglichkeiten, den Pflichtteilsberechtigten auch dieses grundsätzliche Pflichtteil zu entziehen. Mit dem neuen Recht gelten für alle Betroffenen einheitliche Pflichtteilsentziehungsgründe. Eine Pflichtteilsentziehung soll zukünftig zum Beispiel möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person eine schwere Straftat begeht.

Weiterhin kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und es dem Erblasser unzumutbar ist, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil behält. Gleiches soll gelten, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine derartige Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.

Erbrecht 2010: Geändertes Verjährungsrecht
Im Rahmen der 2001 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform wurde die Regelverjährung auf drei Jahre verkürzt. Bei den familien- und erbrechtlichen Ansprüchen blieb es jedoch von zahlreichen Ausnahmen abgesehen bei der zuvor geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist. Es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass die Abwicklung betroffener Rechtsverhältnisse oftmals Schwierigkeiten bereitet und sich unnötige Wertungswidersprüche ergaben. Aus diesem Grund wurden jetzt auch die familien- und erbrechtlichen Ansprüche an die dreijährige Regelverjährung angepasst. Die lange Verjährung bleibt nur in sinnvollen Ausnahmefällen erhalten.