Bußgeld: Für den Einspruch haben Sie nur zwei Wochen Zeit

Zu schnell gefahren, zu dicht aufgefahren, bei Rot über die Ampel: Wenn das passiert, droht ein Bußgeld-Verfahren. Mit dem Bußgeld müssen Sie sich nicht abfinden. Welche Fristen für einen Einspruch gelten und wann Bußgeld-Bescheide verjähren, lesen Sie in diesem Beitrag.

Welches Vergehen im Straßenverkehr wie viel kostet, ist im sogenannten Bußgeldkatalog aufgeführt; die Anzahl der jeweils fälligen Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) ist in einem Anhang der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden. Bei mutmaßlichen Verstößen wird der Betroffene entweder direkt vor Ort oder per Post durch einen Anhörungsbogen mit dem konkreten Tatvorwurf konfrontiert. Er kann aber von seinem Aussage-Verweigerungsrecht Gebrauch machen. Verpflichtend sind lediglich Angaben zur Person.

Anhörung vor Bußgeld-Bescheid

Nach der Anhörung entscheidet die ermittelnde Behörde, ob anhand der vorliegenden Fakten das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Bezahlt der Verkehrssünder die im Bußgeldbescheid festgesetzte Strafe, ist das Verfahren abgeschlossen.

Rund 15 Prozent aller Bußgeldbescheide sind falsch, gerade bei Geschwindigkeitskontrollen können technische Messfehler auftreten. Bei Zweifeln über die Richtigkeit eines Bußgeldbescheids sollten Sie Einspruch nach § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) einlegen. Der Einspruch muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist erfolgen, welche bereits ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids läuft. Eine Einspruchs-Begründung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.

Einspruch gegen den Bußgeld-Bescheid kann auch eingelegt werden, wenn der Halter des Wagens nicht der Verkehrssünder war, sondern ein anderer Fahrer. Der Bußgeldbescheid gegen den eigentlichen Verkehrssünder muss dann innerhalb der nächsten drei Monate ergehen, sonst gilt die Tat als verjährt.

Sobald der Einspruch eingegangen ist, prüft die Behörde den Bußgeldbescheid erneut. Bleibt sie bei ihrer Ansicht, wird der Fall über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht weitergeleitet. Im anschließenden Gerichtsverfahren wird dann über die Buße (Minderung oder Erhöhung) beziehungsweise über Freispruch und Einstellung des Verfahrens entschieden.

Bußgeld-Bescheid für Fahranfänger gravierender

Noch gravierender kann ein Bußgeld-Bescheid für Fahranfänger sein. Verwarnungen, die mit einem Geldbetrag von bis zu 35 Euro geahndet werden, bedeuten noch keinen Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe. Anders sieht es bei einem schweren Verstoß (sogenanntem A-Verstoß) wie Trunkenheit im Verkehr oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort aus. Dann muss der Fahranfänger auf eigene Kosten an einem Aufbauseminar teilnehmen und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre. Dasselbe gilt für zwei leichte Verstöße (B-Verstöße), wie zum Beispiel Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung oder Fahren mit abgefahrenen Reifen.

Wer innerhalb der Probezeit zweimal eine Verkehrssünde begeht, erhält eine schriftliche Verwarnung. Und: Dem Anfänger wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung angeraten. Beim dritten Verstoß innerhalb der Probezeit ist der Führerschein dann für mindestens die nächsten drei Monate weg! Tipp: Eine genaue Unterteilung in A-und B-Verstöße findet sich in der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Folgen sind in § 2a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.