Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sie müssen nicht mit allem rechnen

Vielleicht kennen Sie diese Fälle: Ein Unternehmen wirbt mit einer kostenlosen Leistung, zu deren Erhalt Sie sich nur auf einer Internetseite registrieren müssen. Die Überraschung kommt per Post. Das Unternehmen bittet Sie unter Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darum, einen Betrag, der nicht selten dreistellig ist, zu überweisen. Aber: Mussten Sie überhaupt mit den Kosten rechnen?

Überraschende Klauseln werden nicht Bestandteil des Vertrages

Überraschende Klauseln sind solche, mit denen der Kunde aufgrund der Umstände und der Gestaltung des Vertrages nicht zu rechnen braucht (§ 305 c BGB). Eine im Sinne des Gesetzgebers überraschende Klausel liegt dann vor, wenn sie im Vertrag versteckt und damit schwer wahrnehmbar (etwa besonders klein gedruckt) ist, aber auch, wenn der Inhalt der Klausel überraschend ist. 

So kann es sich beispielsweise um eine überraschende Klausel handeln, wenn nicht zu erkennende Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kosten für Leistungen erhoben werden, die andere Anbieter kostenlos bereitstellen. Dies ist insbesondere im Internet oft zu beobachten.

Beispiel für überraschende Klauseln in den AGBs

Der Nutzer soll sich zum Abruf angeblich kostenlos erhältlicher Daten oder Internetprogramme auf einer Seite mit seinen Adressdaten registrieren. Der Nutzer muss um die "kostenlosen" Daten/ Programme zu erhalten, die AGB akzeptieren und beachtet nicht, dass er damit dann doch einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt, weil die Kosten nur in den AGB – aber nicht in der Werbung – angegeben sind.

In einem Fall, den das Amtsgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hatte, waren selbst die offensichtlich auf einer Internetseite zur Kenntnis gegebenen Geschäftsbedingungen nicht geeignet, Bestandteil eines Vertrages zu werden. Dies schlossen die Richter aus den Umständen, dass die herunterzuladende Software vielerorts kostenlos erhältlich sei und der Nutzer hier davon ausgehen konnte, dass die Software kostenlos zur Verfügung gestellt wird (AG Frankfurt a. M., Az. 29 C 2583/10 (85)).

Ob allerdings in diesem Fall überhaupt eine wirksame rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt, stellt die Fachliteratur in Frage (so Grunewald/ Peifer, Verbraucherschutz im Zivilrecht, Berlin/ Heidelberg 2010, Rdnr. 15).

Inhaltliche Missverständnisse – schlecht fürs Unternehmen

Auch haben Gerichte schon oft Kunden Recht gegeben, die die Vertragsbedingungen anders verstanden haben, als der Anbieter sie gemeint hat. Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel an der Auslegung zu Lasten des Anbieters. So hatte auch der Bundesgerichtshof im Falle der Klage einer Autovermietung gegen deren Kunden entschieden.

Durch den Aufbau der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemeinsam mit ihrem Wortlaut hatte der Kunde annehmen dürfen, sich gegen Entgelt aus der Haftung wegen unsachgemäßer Bedienung befreien zu können. Dies war von der Autovermietung anders gemeint gewesen, doch es durfte von einem Kunden wegen des Sachzusammenhanges in dieser Weise verstanden werden (BGH, Az. XII ZR 107/01).

Die experto.de-Redaktion meint: Das Lesen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist mühsam und in der Regel äußerst trocken. Doch Sie müssen nicht bei jedem Geschäftsabschluss ein ganzes Paragraphenwerk lesen. Merken Sie sich beispielsweise bei Kaufverträgen vier Worte und lesen Sie die entsprechenden Abschnitte: Leistung, Gegenleistung, Widerruf und Mängelhaftung. Fragen Sie sich immer, was die Leistung ist, was Sie dafür tun müssen und, was passiert, wenn die Leistung nicht wie gewünscht erbracht wird. Sind Sie damit nicht einverstanden, sollten Sie vom Vertragsabschluss Abstand nehmen.