Ärger im Urlaub – Wer diese Urteile kennt, sichert sich ab!

Was viele nicht wissen: Es gibt zwar genügend kleinere Urlaubsmängel, die sicherlich ärgerlich sind, allerdings waren diese nicht so erheblich, dass sie einen Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs rechtfertigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach Ansicht der Gerichte oftmals nur dann vor, wenn der Erholungswert der Reise erheblich gemindert wurde. Diese Urteile sind für Sie bei Ärger im Urlaub von Bedeutung.

Sie als Urlauber müssen wichtige Dinge beachten, um einen Anspruch durchzusetzen: Der Mängel muss zuerst und umgehend am Urlaubsort beim Reiseleiter angezeigt werden, eine Beschwerde beim Hotelpersonal reicht nicht aus! Nach Rückkehr müssen die Ansprüche dann geltend gemacht werden, d.h. den Reiseveranstalter nicht um eine Stellungnahme bitten, sondern konkret sagen, welche Forderungen man stellt (AG Stuttgart, Az. 4 C 934/94).

Auf Spartipps vom Reisebüro bestehen
Ihr Reisebüro muss Spartipps geben: Bietet sich für den Urlauber eine billigere Abflug-Alternative, muss das Reisebüro ihn darauf aufmerksam machen. Sonst kann der Urlauber Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall hätte der Kunde rund 200 Euro sparen können, wenn er bei seiner Reisebuchung auf die Möglichkeit des Abflugs von einem anderen, gleich weit entfernten Flughafen hingewiesen worden wäre (AG Bad Homburg, Az. 2 C 431/97-19-06/97). Machen Sie Ihr Reisebüro darauf aufmerksam, so ist für Sie der günstigste Urlaub garantiert.

Was passiert beim Nichtantreten einer Reise?
Sie erhalten keinen Schadensersatz bei Ablehnung von Ersatzreise: Wenn aus Gründen, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat, der Urlauber vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt und nur einen Balkonurlaub machen kann, ist grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegeben. Aber dieser Anspruch kann wegen Mitverschulden wegfallen, wenn der Urlauber alle angebotenen Ersatzreisen ablehnt (LG Frankfurt/Main, Az. 2/24 S 113/85).

Geld-zurück-Garantie bei Verspätungen
Geld zurück für Wartezeit: Im Normalfall bestehen ab einer Verspätung von vier Stunden Minderungsansprüche. Üblich sind pro Stunde fünf Prozent des auf den Tag entfallenden Reisepreises. Dies gilt jedoch nicht bei einer zeitlichen Verschiebung der Reise. Dem Urlauber stehen dann Minderungs- und eventuell Schadensersatzansprüche für den nutzlos verstrichenen Tag der An- und Abreise zum Flughafen zu.

Für zu Hause verbrachte Wartezeiten gibt es jedoch keine Minderung nach der Fünf-Prozent-Regelung. Stattdessen kann sich aber ein Ersatz-Anspruch wegen eines Vermögensschadens ergeben. Das wäre der Fall, wenn man wegen der Verschiebung des Urlaubs unbezahlte Urlaubstage in Anspruch nehmen müsste (LG Frankfurt/Main, Az. 2/24 S 382/90).

Flugverspätung bei Kurzurlaub: Die Fünf-Prozent-Regelung für Verspätungen gilt nicht bei Kurzreisen. Verzögert sich bei einer Sechs-Tage-Auslandsreise der Start allerdings um mehr als zwölf Stunden, können Sie sofort vom Vertrag zurücktreten und den vollen Reisepreis plus Schadensersatz verlangen (LG Frankfurt/Main, Az. 4 U 109/96).

Das Essen bei Pauschalreisen
Nachtisch gehört zur Halbpension: Wer Halbpension gebucht hat, darf Vor- und Nachspeise zu den Mahlzeiten erwarten. Genauso stellt es einen Reisemangel dar, wenn kein Fleisch serviert wird und eine zweite Tasse Kaffee zum Frühstück nur gegen Extra-Bezahlung gereicht wird (Reisepreisminderung 10 Prozent, AG Bad Homburg, Az. 2 C 608/98).

Muss ein Pauschalurlauber wegen eines verdorbenen Essens mit einer Magenvergiftung ins Krankenhaus, ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden den kompletten Reisepreis zu erstatten und zusätzlich 25 Euro pro Tag für vergeudete Urlaubszeit zu zahlen (LG Frankfurt, Az. 2/24 S 103/94).

Transportmittel im Urlaub
Ihr Taxifahrer darf eine kurze Fahrt nicht ablehnen: Ein Taxifahrer lehnte es ab, einem gerade auf dem Düsseldorfer Flughafen gelandeten Urlauber zu dem nur fünf Minuten entfernten Flughafenparkplatz zu fahren. Die Ordnungsbehörde verhängte ein Bußgeld gegen ihn. Zu Recht, wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht bestätigte. Nur weil ihm das Fahrtziel nicht lukrativ genug erscheint, darf ein Taxifahrer eine Fahrt nicht ablehnen (Az. 5 Ss (OWi) 9/93).

Mit diesen Urteilen vermeiden Sie ab sofort Ärger im Urlaub und können die schönste Zeit des Jahres sorgenfrei genießen. Lesen Sie weiterführend den Artikel "Was tun, wenn die Pauschalreise mangelhaft ist?"