Wie Familien durch Kinderbetreuungskosten Steuern sparen

Die Betreuung von Kindern kostet Zeit und Geld – Eltern spüren das Tag für Tag. Und alle Eltern dürfen sich seit Kurzem über ein Steuergeschenk freuen. Denn die Kinderbetreuungskosten sind – steuerlich gesehen – Aufwendungen, die Eltern als Sonderausgaben absetzen können.

Das Steuervereinfachungsgesetz erleichtert die Abwicklung

Mit dem sogenannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011–2012 wird die Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit deutlich erleichtert. Danach gilt: ohne Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der Eltern können alle Eltern seit Beginn des Jahres zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben absetzen.

Ein Drittel der Kosten müssen sie generell selbst tragen. Geregelt ist dies im neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum Lebensalter von 14 Jahren, bei behinderten Kindern sogar zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Neu ist, dass die Eltern nicht mehr nachweisen müssen, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sind, sondern einen generellen Anspruch auf die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten haben. Diese Regelung begünstigt alle Eltern, ist aber besonders für Alleinerziehende interessant, da diese nicht nur den hälftigen Betrag in Anspruch nehmen können, sondern bis zu 4.000 Euro pro Jahr.

Beispiel

Betragen die Kinderbetreuungskosten 6.000 Euro im Jahr, können 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden, 2.000 Euro müssen selbst getragen werden. Fallen Kosten von 1200 Euro an, akzeptiert das Finanzamt 800 Euro, die verbleibenden 400 Euro muss man aus eigener Tasche berappen.

Was sind Kinderbetreuungskosten?

Als klassische
Betreuungskosten gelten zum Beispiel die Kosten für eine Tagesmutter
oder das Au-Pair-Mädchen, wenn es sich ausschließlich um die
Kinderbetreuung kümmert. Auch die Kindergartenbetreuung,
Kindertagesstätte, oder Kinderkrippe fallen darunter.

Selbst wenn
Verwandte – zum Beispiel die Großeltern oder volljährige Geschwister – 
als Betreuungspersonen benannt werden oder auch der Babysitter auf die
Kleinen aufpasst, muss das Finanzamt diese Kosten anerkennen. Allerdings
müsste für diese Fälle ein Vertrag geschlossen werden, der klare
Regelungen für die Betreuung enthält.

Wichtig zu wissen: Die Betreuungskosten müssen nachgewiesen
werden, deshalb lassen Sie sich bitte immer eine Rechnung geben und
zahlen unbar auf ein Konto. Denn nur dann akzeptiert das Finanzamt die
Aufwendungen.

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Nicht akzeptierte Ausgaben: Die Ausgaben für den Nachhilfeunterricht des Kindes gelten nicht als absetzbare Betreuungskosten. Auch die Gebühren für Privatschulen zählen nicht zu den Kinderbetreuungskosten. Allerdings können Eltern ein Drittel des Schuldgeldes als Sonderausgaben geltend machen.

Voraussetzung ist, es handelt sich um eine anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule. Ebenso sind der Musik- und Tennisunterricht reines Privatvergnügen. Die Kursgebühren gelten nicht als Betreuungskosten.

Gut zu wissen: Die steuerliche Regelung zur Kinderbetreuung
hat keinerlei Auswirkungen auf den Kinderfreibetrag (eingearbeitet in
die Lohnsteuertabelle) und das Kindergeld, beides wird weiterhin
zusätzlich berücksichtigt bzw. gezahlt.