Wann ist ein Lohnsteuerklassen-Wechsel beim Elterngeld zulässig?

Die meisten Mütter und auch Väter wollen nach der Geburt für ihr Kind ein steter Ansprechpartner sein. Doch wer sein Kind pflegt, der muss für diese Zeit seinen Beruf aufgeben. Dies belohnt der Staat mit dem so genannten Elterngeld. Aber auch dieses gibt es nicht ganz um sonst. Da gibt es Vorzeiten, die als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld zählen.

Und da gibt es vielleicht auch noch die falsche Steuerklasse, die das Elterngeld drastisch schmelzen lässt. Jetzt ist rasche Hilfe angesagt: denn jetzt muss die Steuerklasse geändert werden. Doch wird die Finanzbehörde dies einfach so hinnehmen? Ja, auch hier stellt sich der Bundesfinanzhof auf die Seiten der Eltern.
 
Eltern können mit der richtigen Wahl der Steuerklasse die Höhe ihres Elterngeldes erheblich beeinflussen. Je früher ein Wechsel stattfindet, desto größer sind dabei die Ersparnisse. Eltern kommen in den Genuss von Elterngeld, wenn sie sich nach der Geburt des Kindes für eine Baby-Pause entscheiden und deshalb nicht voll erwerbsfähig sein können. Die Höhe des Elterngeldes beträgt höchstens 1.800 Euro, mindestens aber 300 Euro im Monat (§ 2 Abs. 1 BEEG). Ab dem 01.01.2011 wird nur noch das Erwerbseinkommen berücksichtigt, das auch in Deutschland der Besteuerung unterliegt. Die Mindestbezugszeit von Elterngeld beträgt 2 Monate, die Höchstbezugszeit 14 Monate.
 
Einen Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 1 Abs. 1 BEEG). Für Eltern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro aus Erwerbstätigkeit wird das Elterngeld von 67 auf 65 Prozent in Stufen gekürzt, während es für Hartz-IV-Empfänger auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

Einkommen vor der Geburt

Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent sinkt.

Dies wiederum hat zur Folge, dass es ab einem Nettoeinkommen von 2.770 Euro nicht zu einer Kürzung des Elterngeldes kommt, weil sich die Absenkung von 67 Prozent auf 65 Prozent nicht mehr bemerkbar macht, da der Höchstbetrag erreicht wurde. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten ein so genanntes Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 5 BEEG. Dieses beträgt monatlich 300 Euro.
 
Eltern, die als Geringverdiener einzustufen sind, weil deren bereinigtes Nettoeinkommen für den betreuenden Elternteil vor der Geburt des Kindes unter dem Monatsbetrag von 1.000 Euro lag, erhalten eine so genannte Ersatzrate. Diese erhöht sich jeweils in kleinen Schritten von 67 auf 100 Prozent (§ 2 Abs. 2 BEEG).

Für Mütter, die Zwillinge gebären, erhöht sich das Kindergeld für das zweite Kind pauschal um 300 Euro (d. h. bei Drillingen entsprechend um weitere 300 Euro), so dass gerade bei Mehrlingsgeburten der Höchstbetrag von 1.800 Euro nach § 2 Abs. 6 BEEG deutlich überschritten wird.