von Christoph Iser, veröffentlicht in Steuern sparen
Steuermindernder Abzug und Kinderbetreuungskosten
Ab 2012 müssen sich Eltern keine Gedanken mehr machen, ob die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben, Werbungskosten oder gegebenenfalls Betriebsausgaben im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit steuermindernd angesetzt werden können. Diese Einteilung, die vielerorts Schwierigkeiten bereitet hat, wurde fallen gelassen. Zukünftig erfolgt der Abzug von Kinderbetreuungskosten ausnahmslos als Sonderausgaben.
Der Abzug als Sonderausgaben hat jedoch grundsätzlich ein Problem: Sofern außersteuerliche Rechtsnormen an den steuerlichen Einkommensbegriffs anknüpfen, wird das hier infrage stehende Einkommen nicht mehr um die Kinderbetreuungskosten gemindert, weil insoweit Sonderausgaben erst später im einkommensteuerlichen Berechnungsschema abgezogen werden. Eine solche Nichtberücksichtigung könnte daher zur Folge haben, dass anderweitige Vergünstigungen nicht mehr greifen.
Damit hier für Eltern kein Nachteil entsteht hat der Gesetzgeber geregelt, dass in solchen Fällen die Kinderbetreuungskosten auch abgezogen werden können. Unter dem Strich ist damit die Steuerminderung durch Kinderbetreuungskosten vereinfacht worden, ohne dass ein steuerlicher Nachteil entsteht.
Eltern können aktuell Kinderbetreuungskosten abziehen, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist oder schon vor seinem 25. Lebensjahr behindert war und sich nicht selbst unterhalten kann.
Damit die Steuerminderung für Kinderbetreuungskosten auch tatsächlich greift ist es von enormer Bedeutung, dass auch tatsächlich entsprechende Kosten bezahlt werden. Es muss sich nämlich konkret um Aufwendungen für die Dienstleistung zur Betreuung des Kindes handeln. Aufwendungen für Unterricht (Fremdsprachenunterricht oder Musikunterricht usw.) oder sonstige Freizeitbetätigung (Sportverein, Tagesausflüge in den Sommerferien usw.) können hingegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Gleiches gilt für die Verpflegungskosten des Kindes. Nur der tatsächliche Betreuungsaufwand ist berücksichtigungsfähig.
Abzugsfähig sind grundsätzlich zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, wobei jedoch der maximale Steuerminderungsbetrag je Kind auf 4000 € begrenzt ist.
Wichtig für Eltern: Sie müssen eine Rechnung haben und die Zahlung der Kinderbetreuungskosten darf nicht bar erfolgen, sondern muss über ein Konto nachweislich bezahlt werden.
Kleine Erleichterung: Auch wenn eine Rechnung grundsätzlich vorliegen muss, ist die Vorlage der Belege beim Finanzamt nur auf ausdrückliche Anforderung erforderlich. Ein deutlicher Vorteil für alle, die ihre Steuererklärung online übermitteln.

Sichern Sie sich Ihren Praxiserfolg dauerhaft durch sofort umsetzbare Tipps im Bereich Qualitäts-...

Berkeley Wellness-Report: Informationen zu den Themen Gesundheit, Ernährung, Fitness und...

Der Börsenbrief für internationale Trendwerte – Emerging Markets, Nanotechnologie, Biotech, Wasser,...