Steuererklärung und Belege – was der Fiskus von Ihnen noch benötigt

Bei der Steuererklärung sind mittlerweile weniger Belege nötig als früher. Hier erfahren Sie, welche Belege Ihr Finanzamt unbedingt braucht und was Sie bei der Steuererklärung inzwischen weglassen können.

Während Sie in der Vergangenheit noch jeden einzelnen Euro bei Ihren Werbungskosten nachweisen mussten, entfällt dies in der Mehrzahl der Fälle. Die Finanzverwaltung verzichtet zunächst auf die Vorlage. Damit jetzt niemand auf die Idee kommt, Ausgaben zu erfinden, kann der Fiskus Ihre Belege jederzeit anfordern und sich alle Ausgaben nachweisen lassen. Aber dies ist eher die Ausnahme, als die Regel.

Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, welche Belege von Ihnen zusammen mit der komprimierten Steuererklärung an den Fiskus zu schicken sind.

Mantelbogen

Hier erfassen Sie Ihre Spenden und Zuwendungen. Diese sind auch für das Jahr 2011 durch Spendenbescheinigungen oder durch Ihre Kontoauszüge nachzuweisen. In den Fällen, in denen Sie erstmals eine Steuerermäßigung wegen einer Behinderung in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, kopieren Sie die Vorder- und Rückseite Ihres Schwerbehindertenausweises und fügen ihn Ihrer Einkommensteuererklärung bei.

Sofern der Grad Ihrer Behinderung weniger als 50 Prozent beträgt, erhalten Sie keinen Schwerbehindertenausweis, sondern eine Bescheinigung von Ihrer Stadt bzw. Ihrem Kreis, die Sie ebenfalls in Kopie beifügen. Sollten sich hier Änderungen (z. B. Grad der Behinderung ist angestiegen) ergeben, fügen Sie erneut Kopien über die Änderungen Ihrer Steuererklärung bei.

Anlage N

In der Anlage N (für alle Arbeitnehmer) fügen Sie Ihre Lohnsteuerbescheinigung nur dann bei, wenn Ihr Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Ihre Belege über die Werbungskosten sind grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt z. B. für Belege über Arbeitsmittel, Nachweise über Beiträge
an Berufsverbände und Beitragsbestätigungen zu Versicherungen.

Ganz ohne Ausnahme geht es dann aber doch nicht: Aufwendungen im
Rahmen Ihrer doppelten Haushaltsführung, beruflich bedingte Umzugskosten
oder die Einrichtung Ihres häuslichen Arbeitszimmers sind immer durch
Belege nachzuweisen.

Anlage G und S

Bei der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und S (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) sind Sie verpflichtet, Ihre Gewinnermittlung, sofern sie nicht elektronisch an den Fiskus übermittelt worden ist, in Papierform vorzulegen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) benötigt der Fiskus die Steuerbescheinigungen über die anrechenbaren Kapitalertragsteuern nur dann, wenn Sie die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Der Fiskus rechnet dann für Sie aus, ob die Pauschalversteuerung oder die Versteuerung auf der Grundlage Ihres individuellen Steuersatzes für Sie vorteilhafter ist.

Weiterhin benötigt die Finanzverwaltung Ihre Steuerbescheinigung über Kapitalerträge, für die keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl eine Kirchensteuerpflicht besteht. Hier könnten Sie die Banken beauftragen, zukünftig die Kirchensteuer direkt einzubehalten. Möchten Sie ausländische Steuerbeträge auf Ihre Einkünfte anrechnen lassen, fügen Sie diese Bescheinigung ebenfalls Ihrer Steuererklärung bei.

Vermögenswirksame Leistungen

Beantragen Sie vermögenswirksame Leistungen (Anlage VL) benötigt der Fiskus die Bescheinigung des entsprechenden Instituts.

Anlage Unterhalt

Für die Anlage Unterhalt benötigt die Finanzverwaltung in jedem Fall die Bescheinigung über die Unterhaltsbedürftigkeit der jeweils unterstützten Personen. 

Lesen Sie weitere wichtige Tipps zur Steuererklärung 2011 im Überblick.