Steuerbescheid: So müssen Sie beim Einspruch vorgehen

Häufig berichten wir von aktuellen Musterverfahren und raten Ihnen in vergleichbaren Fällen selber Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. Häufig ist dies jedoch einfacher gesagt als getan. Daher finden Sie hier geldwerte Vorteile zur Vorgehensweise beim Einspruch.

Einspruchsfrist beachten…

…sonst ist ein Einspruch nicht mehr möglich. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Dies ist grundsätzlich der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Hierbei spricht man von Bekanntgabefiktion, da dieser Tag auch als Bekanntgabe gilt, wenn der Bescheid tatsächlich früher angekommen ist.

Beispiel zur Bekanntgabefiktion

Wenn der Bescheid auf 02. Juli datiert ist, findet die Bekanntgabe drei Tage später statt. Datum der Bekanntgabe ist daher der 5. Juli. Fällt der Tag der Bekanntgabe auf einen Feiertag, auf einen Samstag oder auf einen Sonntag, findet die Bekanntgabe erst am darauf folgenden Werktag statt.

Beispiel zur Fristberechnung

Wie oben schon erwähnt beträgt die Einspruchsfrist einen Monat (nicht vier Wochen!). Dem Datum der Bekanntgabe ist also ein Monat hinzu zu addieren. Ausgehend davon, dass der 5. Juli (Datum der Bekanntgabe) kein Feiertag, kein Samstag oder Sonntag ist, endet die Frist wie folgt:

Die Einspruchsfrist läuft in Erweiterung des vorgenannten Beispiels am 5. August ab. Ist der 5. August wiederum ein Feiertag, ein Samstag oder ein Sonntag, endet die Frist erst mit Ablauf des darauf folgenden Werktags.

Außerhalb der Einspruchsfrist ist ein Einspruch unzulässig, weshalb unbedingt fristwahrend gehandelt werden muss.

Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist

Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein Steuerbescheid nicht mehr mit Einspruch angegriffen werden. Fraglich ist jedoch, ob im Einzelfall dennoch Änderungen des Bescheides vorgenommen werden können. Insbesondere ist fraglich, ob man die eigene Steuerfestsetzung noch bis zum Ausgang eines Musterverfahrens offen halten kann.

Vorbehalt der Nachprüfung

Sofern die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stattgefunden hat, kann innerhalb der Steuerfestsetzungsfrist ein Antrag auf Änderung des Bescheides gestellt werden.

Ob eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist ausdrücklich auf der ersten Seite eines Steuerbescheides verzeichnet. Regelmäßig findet man hier Hinweise wie: Der Bescheid steht nach § 164 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Änderungsantrag stellen

Ist der Vorbehalt der Nachprüfung gegeben, kann ein Änderungsantrag im Sinne des Musterverfahrens gestellt werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird zwar das Finanzamt die Änderung trotz Musterverfahren ablehnen, weil insoweit noch kein Urteil gegeben ist.

Die Ablehnung des Änderungsantrages stellt jedoch einen einspruchsfähigen Verwaltungsakt dar. Insoweit beginnt eine neue Einspruchsfrist, die es zu nutzen gilt.

Verfahrensruhe beantragen

Damit man den Steuerstreit mit dem Finanzamt nicht selber ausfechten muss, kann man unter Nennung des Aktenzeichens des Musterverfahrens innerhalb eines Einspruchsverfahrens die eigene Verfahrensruhe beantragen. Wird Verfahrensruhe gewährt, wird das Finanzamt auf die Aburteilung des Musterverfahrens warten. Insoweit kann man sich in aller Ruhe zurücklegen und auf die höchstrichterlichen Urteile warten.

Pflicht zur Verfahrensruhe

Grundsätzlich steht die Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrensruhe im Ermessen des Finanzamtes. Dies bedeutet, dass der Fiskus darüber entscheiden kann, ob er dem Antrag statt gibt oder diesen ablehnt.

Sofern jedoch wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (wie dem Bundesfinanzhof) anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird, muss Verfahrensruhe immer gewährt werden.

Im Falle eines Mustereinspruches wegen eines anhängigen Verfahrens beim Bundesfinanzhof können Sie sich also auch wieder in aller Ruhe zurücklegen und auf die höchstrichterliche Entscheidung warten.

Steuern zahlen oder nicht?

Lesen Sie in einem weiteren Beitrag, ob Sie im Rahmen des Einspruches einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen sollten oder nicht. Häufig lohnt es die Steuern zunächst zu zahlen.

Lesen Sie zum Thema Einspruch gegen den Steuerbescheid auch den Artikel, warum Sie die strittige Steuer trotz Einspruch bezahlen sollten.