Schenkungs- und Erbschaftssteuer: Inlandsvermögen bei Auslandswohnsitz

Sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Gerichtshof haben im Hinblick auf Deutschland bemängelt, dass es unterschiedlich hohe persönliche Freibeträge in Abhängigkeit des Wohnsitzes vom Erbe und Erblassers gibt. Eine aktuelle Gesetzesänderung soll diesen Mangel nun beheben. Lesen Sie hier die Hintergründe.

Freibetrag bei Auslandseinsatz

Aufgrund der Regelungen des Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetzes wird eine Schenkung oder Erbschaft auch steuerlich erfasst, wenn zwar weder Schenker noch Erblasser ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sich jedoch das Vermögen hier befindet. Paradebeispiel dafür sind Immobilien. Allein aufgrund der Lage der Immobilie in der Bundesrepublik Deutschland greift also eine Schenkung- oder Erbschaftsteuerpflicht ein.

Grundsätzlich können dabei Freibeträge zwischen 20.000 € und 500.000 €
in Anspruch genommen werden, wenn entweder der Erbe oder Beschenkte
bzw. der Erblasser oder Schenker ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland hat. Hat hingegen keiner von beiden in Deutschland einen
Wohnsitz, kann lediglich nur noch ein mickriger Freibetrag von 2000 €
angesetzt werden.

Kritik an der Regelungen und eine neue gesetzliche Option

Im Ansatz dieser unterschiedlichen Freibeträge sah die Europäische Kommission eine deutliche Diskriminierung der Bürger, die außerhalb Deutschlands, jedoch noch innerhalb der Europäischen Union leben. Insgesamt wurde die deutsche Regelung als ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gesehen.

Mit einer aktuellen Gesetzesänderung im Gesetz zur Umsetzung der Betreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber nun reagiert. Demnach wird nun auf Antrag des Erwerbers ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zu Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.

Unter dem Strich hat der Gesetzgeber so eine Möglichkeit geschaffen, bei denen man auch mit einem Auslandswohnsitz in den Genuss der hohen Freibeträge kommen kann. Im Einzelfall kann dies jedoch sehr teuer werden, da der Gesetzgeber dann das gesamte Vermögen besteuern möchte. Es wird also unter dem Strich nicht nur das Inlandsvermögen zur Steuer herangezogen. Ob sich unter diesen Gesichtspunkten die Option noch lohnt, ist im Einzelfall zu entscheiden.