Limited: Wo darf die Klage eingereicht werden?

Mal wieder tritt ein Nachteil der einst so beliebten Limited in den Vordergrund, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az: 21 U 54/09) nun offenbart. Es geht dabei um die Frage, wo denn bei einer Limited Klage eingereicht werden kann, darf bzw. muss. Mehr dazu lesen Sie im folgenden Artikel.

Sachverhaltsdarstellung

Im abgehandelten Verfahren waren sich zwei Gesellschafter-Geschäftsführer einer Limited nicht mehr grün. Einer der beiden erschien zwar am Ort der vom anderen einberufenen Gesellschafterversammlung, verließ diesen jedoch auch wieder ohne tatsächlich an der Gesellschafterversammlung teilgenommen zu haben.

Im weiteren Verlauf der Versammlung entschied daher der übriggebliebene Gesellschafter-Geschäftsführer der Limited seinen Kollegen von der Geschäftsführung auszuschließen und schloss zudem mit sich selber noch einen Anstellungsvertrag ab.

Der so ausgeschlossene Gesellschafter-Geschäftsführer ließ sich dies
jedoch nicht gefallen, sondern klagte vor dem zuständigen Landgericht.
Aus formalen Gründen sah er die in der einberufenen
Gesellschafterversammlung getätigten Beschlüsse als unwirksam an. Das
Landgericht stellte sich in dieser Thematik auf seine Seite.

Aber die Berufungsverhandlung…

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main endete jedoch in einer vollkommen anderen Richtung. Die Oberlandesrichter warfen nämlich einen Blick in die EU-Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO).

Nach Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO sind nämlich für Klagen im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Beschlüssen der Gesellschaftsorgane ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Im vorliegenden Streitfall hatte die Limited zwar ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland, der Hauptsitzt der Limited lag aber in Großbritannien. Auch die Tatsache, dass die in Frage stehende Limited in Großbritannien nicht über eine Postanschrift verfügt, ändert nichts daran, dass lediglich die britischen Gerichte über die Streitigkeit entscheiden können. Das Oberlandesgericht wies daher die Klage als unzulässig ab, ohne sich mit der eigentlichen Streitfrage zu beschäftigen.

Auch wenn in diesem Fall eine Limited mit Gründungssitz in Großbritannien betroffen war, spricht aber nicht dagegen, dass die Entscheidung auch auf andere Gesellschaftsformen anzuwenden ist. Bei der Gründung einer ausländischen Gesellschaft sollte man daher solche eventuell eintretenden Unwägbarkeiten auf dem Plan haben.