Gehaltsumwandlung: Steuerfreie Lohntüte für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstig gewähren. Aber manche Leistungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Solche zweckbestimmten Leistungen mit einer Zusätzlichkeitserfordernis sind:

1. Fahrtkosten zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Der Arbeitgeber kann Diese pauschal mit 15% versteuern.

2. Zuschüsse zur Internetnutzung: Diese kann der Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuern.

3. Die Überlassung von Personalcomputern und anderen Datenverarbeitungsgeräten: Diese kann der Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuern.

4. Kindergartenzuschüsse: Diese bleiben vollständig steuerfrei.

5. Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung: Davon bleiben 500 EUR steuerfrei.

6. Sachleistungen bis 10.000 EUR: Diese kann der Arbeitgeber pauschal mit 30% besteuern.

Es ist steuerlich nicht zulässig, regulär besteuerten Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zusatzleistungen mit Zusätzlichkeitserfordernis umzuwandeln. Dann liegt keine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers mehr vor (BFH-Urteile vom 19.09.2012, VI R 54/11 und VI R 55/11).

Anwendungsbeispiele

Eine Arbeitnehmerin hat arbeitsrechtlich einen Anspruch auf Arbeitslohn von 2000 EUR monatlich. Im Februar 2013 vereinbart sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass ab 01.03.2013 der Arbeitslohn auf 1900 EUR herabgesetzt wird und dafür ein Kindergartenzuschuss von 100 EUR gezahlt wird.

Der ab März gezahlte Kindergartenzuschuss ist nicht steuerfrei, da er durch Umwandlung des arbeitsrechtlichen Arbeitslohnes und damit nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Es liegt eine schädliche Gehaltsumwandlung vor. Etwas anders gilt, wenn eine zweckbestimmte Leistung auf eine freiwillige Sonderzahlung z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, angerechnet wird.

Seit 2011 ist in den Lohnsteuerrichtlinien neu geregelt, dass eine zusätzliche Leistung jetzt auch dann noch vorliegt, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung erbracht wird. Unschädlich ist, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten.