Gehaltserhöhung: Mit dem Kindergartenbeitrag Steuern sparen

Es klingt fraglich, wie denn der Kindergartenbeitrag dazu beitragen soll, Steuern zu sparen, aber es geht. Neben der Lohnsteuer, die gespart wird, kann sogar noch auf den Sozialversicherungsbeitrag verzichtet werden. Lesen Sie hier, wie Sie nach einer Gehaltserhöhung bares Geld sparen können.

Steuerfreier Kindergartenbeitrag im Gesetz

Das Einkommensteuergesetz beherbergt in § 3 eine Aufzählung von steuerfreien Einnahmen. Unter Nummer 33 in § 3 verbirgt sich nun die zunächst unscheinbare Aussage, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei sind.

Gehaltserhöhung geschickt verpackt

Zunächst muss man also festhalten, dass die Leistungen des Arbeitgebers nicht anstatt bisherigem Arbeitslohn steuerfrei gezahlt werden können, sondern insoweit zusätzlich zum Bruttogehalt laut Arbeitsvertrag fließen können. Dennoch kann auf diese Weise eine Gehaltserhöhung wunderbar steuerfrei untergebracht werden.

Würde der Arbeitnehmer den Kindergartenbeitrag für sein Kind selbst zahlen, könnte er dies nur aus seinen, schon versteuerten, Einkünften erledigen. Da nun der Arbeitgeber den Beitrag zahlt und auf diese Leistung keine Lohnsteuer anfällt, liegt der Vorteil für den Mitarbeiter auf der Hand.

Leistungen des Chefs sind sozialversicherungsfrei

Besonderes Bonbon des Kindergartenbeitrags: Der Lohnsteuerfreiheit folgt in diesem Fall auch die Sozialversicherungsfreiheit. Die Leistungen des Chefs unterliegen also weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung.

Auch für den Chef gibt es Vorteile

Hierin liegt auch ein Vorteil für den Chef. Denn jetzt spart sich nicht nur der Mitarbeiter die Lohnsteuer und den Arbeitnehmer-Sozialversicherungsanteil, sondern der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter ein Mehr an Gehalt bieten, ohne dass dafür der Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeitrag fällig wird.

Umfang der Befreiung

Unter die Steuerbefreiung und damit auch unter die Befreiung der Sozialversicherungsbeträge fallen neben den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung des Kindes auch die Kosten für die Betreuung. Der komplette Kindergartenbeitrag ist also begünstigt.

Auch für kleine Unternehmen möglich

Dabei gilt die Befreiung nicht nur für Großkonzerne, welche regelmäßig eigene Kindergärten betreiben. Auch wenn die Unterbringung und Betreuung nicht in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, also einem öffentlich betriebenen Kindergarten erfolgt, kann die Steuerbefreiung genutzt werden. Auf diese Weise können auch Mitarbeiter kleinerer Unternehmen profitieren.

Auch wenn der Ehegatte bezahlt

Selbst wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt, können diese steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. So ist es ausdrücklich in den Einkommensteuerrichtlinien unter R 3.33 geregelt. Wäre dies nicht insgesamt eine Alternative für die nächste Gehaltserhöhung?

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