Diese Fahrtkosten können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Sie als Werbungskosten geltend machen. Aber auch alle anderen Fahrten, die Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit mit Ihrem Privatwagen durchführen, können Sie absetzen.

Ihre Werbungskosten wirken sich steuerlich dann aus, wenn Ihre gesamten abzugsfähigen Kosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für das Jahr 2011 übersteigen. Liegen Sie darunter, brauchen Sie keinerlei Angaben zu den Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung zu machen, denn die 1.000 Euro erhalten Sie für das Jahr 2011 automatisch.

Sofern Sie mindestens 15 km von Ihrem Arbeitsplatz entfernt wohnen und diesen an 230 Tagen im Jahr aufsuchen, lohnt sich die Belegsammlung in jedem Fall, denn dann überschreiten Sie allein mit Ihren Fahrtkosten den Pauschbetrag von 1.000 Euro.

Auch Umwege lassen sich als Fahrtkosten absetzen

Für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Arbeitsplatz können Sie 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen. Es gilt die einfache Entfernung; die Addition von Hin- und Rückweg wäre unzulässig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier aktuell für eine Rechtsänderung gesorgt. Jetzt ist nicht mehr die kürzeste Entfernung maßgebend, sondern Sie können auch die Straßenverbindung abrechnen, die Sie tatsächlich benutzen, weil sie für Sie verkehrstechnisch günstiger ist. Auch ist die Verkürzung der Mindestzeitersparnis von 20 Minuten entfallen, BFH-Urteil vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11, veröffentlicht am 8. Februar 2012.

Öffentliche Verkehrsmittel

Die Finanzverwaltung berücksichtigt immer nur eine Fahrt am Tag. Lediglich, wenn die Arbeitsunterbrechung mehr als 4 Stunden beträgt, können Sie eine zusätzliche Fahrt geltend machen. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel können Sie die Kosten für die Fahrkarten ebenfalls steuerlich geltend machen. Allerdings ist der absetzbare Betrag auf höchstens 4.500 Euro im Jahr beschränkt.

Fahrten zu Fortbildungen

Sofern Sie neben den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch weitere durchführen, können Sie diese mit den tatsächlichen Kosten in Abzug bringen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie an einem Seminar oder einer Fortbildung teilnehmen und hierfür Ihren eigenen Pkw einsetzen.

Sie können auf die gesetzliche Pauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer zurückgreifen oder ermitteln die tatsächlichen Kosten Ihres Pkws. Sie beziehen die Anschaffungskosten des Pkws (Abschreibung erfolgt über einen Zeitraum von 6 Jahren) bzw. die Leasingraten ebenso mit ein wie Ihre Aufwendungen für Treibstoff, Wartung, Reparaturen, Wäsche, Reifen und Ähnliches. Anschließend teilen Sie Ihre Gesamtkosten durch die Jahresfahrleistung Ihres Pkws und kennen jetzt die tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer.

Sinnvoll ist diese Kostenermittlung allerdings in aller Regel nur bei neuen Fahrzeugen mit einer relativ geringen Fahrleistung. Sofern Ihr so ermittelter Betrag mehr als 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer beträgt, setzen Sie diesen anstatt der Pauschale an. Beträgt er weniger, greifen Sie auf die gesetzliche Pauschale zurück.

Doppelte Haushaltsführung

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Sie die erste (Beginn der doppelten Haushaltsführung) und die letzte Fahrt (Beendigung der doppelten Haushaltsführung) mit den tatsächlichen Kosten abrechnen. Die wöchentlichen Familienheimfahrten können allerdings nur im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Mehr Fahrtkosten für behinderte Arbeitnehmer

Behinderte Arbeitnehmer, deren Grad der Behinderung mit mindestens 70% oder 50% mit dem Zusatzbuchstaben "G" festgestellt worden sind, können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls die tatsächlichen Kosten für den Pkw geltend machen. Alternativ rechnet der Fiskus allerdings die Entfernungskilometer mit 0,60 Euro anstatt mit 0,30 Euro ab.

Neben den Fahrtkosten können Sie aber auch alle Arbeitsmittel, die Sie für Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer erwerben, in Ihrer Einkommensteuerklärung geltend machen.

Erwerben Sie z. B. eine neue Aktentasche, die Sie ausschließlich beruflich nutzen, notieren Sie die gefahrenen Kilometer. Sie können die gefahrenen Kilometer zusätzlich zum Kauf der Aktentasche in Abzug bringen. Hierzu multiplizieren Sie die gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro oder dem von Ihnen für Ihr Fahrzeug tatsächlich ermittelten Kilometersatz.