Gesellschafterdarlehen – willkommenes Eigenkapital für Gesellschafter

Im Gesellschaftsrecht ist das Gesellschafterdarlehen besonders für Gesellschafter im Falle einer Insolvenz eine wichtige Form von Eigenkapital ersetzenden Finanzierungsmöglichkeiten. Erfahren Sie hier mehr.

Die Ursprünge von diesem Darlehensmodell reichen bis in das Jahr 1937 zurück. Das damals zuständige Reichsgericht beschloss zu diesem Zeitpunkt, dass die Finanzierung einer "unterkapitalisierten GmbH" "sittenwidrig" sei und darüber hinaus nicht in der Konkurstabelle aufgeführt werden dürfe. Das Reichsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass Gesellschafterdarlehen "in Wirklichkeit" als Eigenkapital gelten müssen.

Rund 20 Jahre später griff der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Thema erneut auf. Mit der heute als "Lufttaxi"-Urteil bekannten Entscheidung weitete der BGH das in die Jahre gekommene Urteil aus und beschloss, das Gesellschafterdarlehen in das GmbHG mitaufzunehmen. Im Laufe der Zeit wurde das bestehende Gesetz bzw. dessen Schlupflöcher regelmäßig überarbeitet. Das Gericht richtete seine Urteile im besonderen Maße an der GmbH & Co. KG und an unternehmerischen Bürgschaften des Gesellschafters aus.

Diese Rechtsformen sind bei Gesellschafterdarlehen betroffen

Zwischen Personengesellschaften und voll haftenden Gesellschaftern können im Rahmen der derzeit geltenden Gesetzgebung keine Forderungen entstehen. Somit bleibt der Abschluss von Gesellschafterdarlehen ausgeschlossen. Die von einem Gesellschafter einbezahlten Beträge werden als Einlagen deklariert. Kommanditisten, die nicht voll haften und darüber hinaus ihre Einlage voll einbezahlt haben, können Kapital in Form von Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen. 

Sollten Sie eine Kapitalgesellschaft führen oder innerhalb dieser als Gesellschafter tätig sein, können Sie versuchen, eine "theoretische" Option auf eine Rückzahlung zu erhalten. Die Gesetzgebung geht an dieser Stelle konform mit normalen Gläubigern. Hierzu erlaubt die Kapitalgesellschaft den Bezug von Eigenkapital statt eines Darlehens. Zudem können fällige Gesellschaftsdarlehen außerhalb einer Unternehmenskrise beglichen werden.

Zugleich sind Gesellschafterdarlehen bei Aktiengesellschaften sowie bei KGaA möglich. Laut Gesetzgebung dürfen Einlagen von Aktionären nicht zurückgewährt werden. Dieses Regelwerk greift jedoch nicht bei dieser Form Darlehen.

Neuregelungen für das Darlehen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), welches am 1. November 2008 in Kraft trat, sind die Gesetze für Gesellschafterdarlehen abgeschafft worden. In künftigen Fällen  findet dieses "Rechtsinstitut" somit keine Anwendung mehr. Nach dem Günstigkeitsprinzip, welches in Art. 103d EGInsO geregelt ist, kann die alte Rechtslage für alle Fälle, welche sich vor dem 1. November 2008 ereigneten, herangezogen werden.

Welche Auswirkung diese Neuregelung für das Gesellschafterdarlehen hat, ist bislang noch nicht abzusehen. Soll ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen angefochten, besichert oder zurückbezahlt werden, finden sich hierzu die entsprechenden Regeln sowohl in der Insolvenzordnung als auch im Anfechtungsgesetz.

Weitere Hintergrundinformationen

Wenn die Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft keinen persönlich haftbaren Gesellschafter in ihren Reihen besitzt, kann dieser vor dem Hintergrund einer Unternehmenskrise weiteres Eigen- oder Fremdkapital, wie zum Beispiel ein Darlehen, einbringen. Tritt wider Erwarten dennoch die Insolvenz ein, ist das Eigenkapital für den Gesellschafter verloren.

Wenn ein Darlehen mit Rückzahlungspflicht gewährt wird, besteht die theoretische Option, den Gesellschafter wie einen Insolvenzgläubiger anzusehen. Dieser Umstand könnte sich günstig auf die Insolvenzquote auswirken und zulasten anderer Gläubiger gehen. Darüber hinaus könnte sich ein Gesellschafter aufgrund seines Wissensvorsprungs sowie seines Einflusses auf die Geschäftsführung bei einer Insolvenz ausbezahlen lassen und mit der Vorgehensweise ebenfalls den Gläubigern weiteren Schaden zufügen.

Mehr zu dem Thema finden Sie in Das Für und Wider bei Gesellschafterdarlehen!