Welche Pflichtangaben auf Rechnungen Sie machen müssen

Wie Sie Ihre Rechnung rein optisch gestalten, bleibt Ihnen überlassen. Inhaltlich müssen Sie sich jedoch an strenge gesetzliche Vorschriften halten und gewisse Rechnungspflichtangaben erfüllen, die von der Höhe der Rechnung abhängen.

Rechnungspflichtangaben bis 150 Euro
Um den Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend zu machen, müssen Rechnungen gewisse Rechnungspflichtangaben enthalten. Bei Rechnungen bis 150 Euro fallen diese wesentlich geringer aus, als bei Rechnungen ab 150 Euro. Für Kleinbetragsrechnungen brauchen Sie lediglich den vollständigen Namen einschließlich der Rechtsform und der vollständigen Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausführt.

Das Ausstellungsdatum der Rechnung, die Menge und die Art der gelieferten Ware mit handelsüblicher Bezeichnung oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen müssen ebenso wie die Angabe des Bruttobetrags in der Rechnung vermerkt sein. Mit der Angabe des im Brutto-Entgelt enthaltenen Steuersatzes ist es dann mit den Rechnungspflichtangaben auch schon getan.

Pflichtangaben auf Rechnungen ab 150 Euro
Gerade bei Beträgen über 150 Euro sind diese Angaben wichtig. Hierzu zählen der vollständige Name einschließlich der Rechtsform und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausführt. Weiterhin gehört zu den Rechnungspflichtangaben ab 150 Euro der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers und wahlweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt zugeteilt wurde.

Außerdem müssen auf der Rechnung das Ausstellungsdatum der Rechnung, eine Rechnungsnummer, die fortlaufend vergeben wird, und die Menge sowie die Art der gelieferten Ware mit handelsüblicher Bezeichnung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung aufgeführt sein.

Welche Angaben werden ab einem Betrag von 150 Euro noch benötigt?
Der Lieferungszeitpunkt, sofern er vom Rechnungsdatum abweicht, die Aufschlüsselung des Entgelts (Nettobetrags) nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen und der anzuwendende Steuersatz gehören ebenfalls zu den Pflichtangaben auf einer Rechnung. Der Betrag der Umsatzsteuer, der auf das Entgelt entfällt oder ein Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt, müssen ebenfalls auf der Rechnung stehen. Die Angabe des Bruttobetrags ist zwar keine Rechnungspflichtangabe, aber allgemein üblich.

Ein Hinweis zum Skontoabzug, sofern er gewährt wird, sollte ebenfalls gegeben werden. Der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung kann ebenfalls mit auf der Rechnung stehen, ist aber keine Pflichtangabe.