Verpackungsverordnung: Das steckt dahinter

Wissen Sie genau, was sich hinter dem Wortungetüm "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen", kurz: VerpackV verbirgt? Was sagt die Verordnung aus und was bedeutet sie konkret?
Die drei Verpackungsarten
Klären wir zunächst einmal den Begriff "Verpackung". Die Verordnung unterteilt den Begriff "Verpackungen" wie folgt:
  • Verkaufsverpackungen: sind die beim Endverbraucher anfallenden Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden.
  • Umverpackungen: sind zusätzliche Verpackungen, die nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung bzw. Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
  • Transportverpackungen: sind solche Verpackungen, die den Transport erleichtern, die Ware vor Beschädigung schützen oder der Transportsicherheit dienen und beim Vertreiber anfallen.

Verwertung von Transport- und Umverpackungen
Für die Logistik von zentraler Bedeutung ist die Verwertungspflicht von Transport- und Umverpackungen. Sowohl für Transport- wie auch für Umverpackungen gilt eine generelle Verwertungspflicht, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Hierzu macht der Gesetzgeber klare und unmissverständliche Vorgaben, wie eine auf Widerverwertbarkeit ausgelegte Verpackung auszusehen hat.
Bestehen Sie als Logistikleiter deshalb darauf, mit in die Entwicklung von Neuprodukten einbezogen zu werden. Vielfach wird die Gestaltung von Verpackungen nur unter dem werblichen Aspekt gesehen. Was bei den Verkaufsverpackungen noch seine Berechtigung hat, kann bei Transport- und Umverpackungen zu einem Problem werden. Schlussendlich sind Sie für der Verwertung der Verpackungen zuständig und nicht die Kollegen aus dem Marketing.
Diese Anforderungen stellt das Gesetz an eine Verpackung
Die Verpackungsverordnung gibt folgende allgemeinen Anforderungen an Verpackungen vor:
  • Begrenzung von Verpackungsvolumen und -masse auf das notwendige und zur Akzeptanz durch den Käufer angemessene Maß.
  • Sicherstellung der Widerverwendbarkeit oder der Verwertung.
  • Beschränkung der Umweltauswirkungen bei der Verwertung oder Beseitigung auf ein Mindestmaß.
  • Beschaffenheit von Verpackungen sind so zu wählen, dass schädliche bzw. gefährliche Stoffe bei der Beseitigung auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
Rücknahmepflichten
Ein zentraler Bestandteil der VerpackV ist die Rücknahmepflicht der Verpackungen. Je nach Verpackungsart sind die Regelungen hier unterschiedlich ausgestaltet:
  • Rücknahme von Verkaufsverpackungen
    Der Handel ist grundsätzlich verpflichtet, Verkaufsverpackungen vom Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn Hersteller und Handel sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligen. In der Praxis entfällt damit für die mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichneten Verpackungen die Rücknahmepflicht des Handels.
  • Rücknahme schadstoffhaltiger Füllgüter
    Rücknahmepflichten bestehen auch für Verkaufsverpackungen die schadstoffhaltige Produkte enthalten. Zu diesen zählen Pflanzenschutzmittel, PU-Schaumdosen und alle Stoffe oder Zubereitungen, die bei Abgabe im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen. Hersteller und Handel müssen Rücknahmesysteme unterhalten, die dem Endverbraucher die Rückgabe der restentleerten Verpackungen ermöglichen.
  • Rücknahme von Umverpackungen
    Der Handel ist verpflichtet, bei der Warenabgabe entweder die Umverpackungen selbst zu entfernen oder dem Endverbraucher die Möglichkeit zu geben, sie am Verkaufsort zu entfernen und unentgeltlich zurückzugeben.
  • Rücknahme von Transportverpackungen
    Hersteller und Handel sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Bei wiederholten Anlieferungen braucht die Rücknahme nicht sofort erfolgen, sondern kann bei einer der nächsten Belieferungen vorgenommen werden.