Kombinationsartikel: Vereinfachungsregel gilt auch weiterhin

Das ist eine gute Nachricht für die vielen Unternehmen, die mit Kombinationsartikeln handeln oder sie in ihrer Werbung einsetzen. Kombinationsartikel bestehen einerseits aus Lebensmitteln (Süßigkeiten) und andererseits aus einem Artikel aus dem Non-Food-Bereich (Spielzeug).
Typisches Beispiel: das "Überraschungsei" (Schokolade und Spielzeug). Ein anderer Kombinationsartikel, der immer mehr im Kommen ist: Buch und CD.
Bei Kombinationsartikeln können Sie für alle Umsätze, die vor dem 01.07.2006 ausgeführt werden, folgende Vereinfachungsregel anwenden: Beträgt das Entgelt für das gesamte Warensortiment nicht mehr als 20 Euro, gilt einheitlich der Steuersatz, der auf die Waren mit dem höchsten Wertanteil entfällt (BMF, Schreiben vom 12.12.2005, Az. IV A 5 – S 7220 – 50/05).
Dieses BMF-Schreiben erleichtert Ihren Betriebsalltag
Denn umsatzsteuerlich sind diese Kombinationsartikel durchaus ein Problem. Der Grund: Für Lebensmittel gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%, für Non-Food-Artikel der Regelsteuersatz von 16%. Um die Besteuerung nicht unnötig zu komplizieren, lässt die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregel zu. Die Vereinfachungsregeln können Sie nur nutzen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Die Waren sind vom Hersteller so aufgemacht, dass sie sich ohne Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen.
  • Es handelt sich um Umsätze auf der letzten Handelsstufe.
Praxistipp: Zur Bestimmung der Wertanteile der einzelnen Komponenten wird auf den Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten abgestellt. Liegt kein Einkaufspreis vor, sind die Selbstkosten maßgeblich. Und: Besteht das Sortiment aus mehr als 2 Komponenten, sind  Waren, die demselben Steuersatz unterliegen, zusammenzufassen.